Logo der Kirchengewerkschaft

Geschäftsordnung des Verbandstages

(§ 3 der Satzung des Landesverbandes Nord) der Kirchengewerkschaft
(Die Verwendung der weiblichen Form schließt die männliche mit ein)

 

§ 1 Einberufung des Verbandstages

(1) Der Verbandstag findet mindestens einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des
Landesverbandes es für erforderlich hält oder wenn mindestens 50 Mitglieder des
Landesverbandes es verlangen.

(2) Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Vorstand des
Landesverbandes.

(3) Die Einladung erfolgt über die Info als offizielles Mitteilungsblatt der
Kirchengewerkschaft.

(4) Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor Beginn des Verbandstages unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit der Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung endgültig durch Beschluss
festgesetzt.

(5) Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig, unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder.

§ 2 Anträge an den Verbandstag

(1) Antragsberechtigt sind die Regionalgruppen, Berufsgruppen, die Betriebsgruppen,
die Tarifkommission sowie der Vorstand des Landesverbandes.

(2) Die Anträge sind spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich in der
Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft einzureichen.

(3) Über die Annahme später eingereichter Anträge wird im Rahmen der Feststellung
der Tagesordnung des Verbandstages entschieden.

§ 3 Teilnahme an den Sitzungen

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder einen
Dienstbefreiungsantrag gemäß den geltenden tariflichen Bestimmungen und
Fahrtkostenerstattung.

§ 4 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme.

§ 5 Leitung der Sitzung des Verbandstages

In der Regel leitet die Sitzungen des Verbandstages die Vorsitzende des
Landesverbandes. Im Falle der Verhinderung wird sie von einer stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 6 Eröffnung der Sitzung

Die Sitzungen beginnen mit der Begrüßung und einem Wort zum Tage.

§ 7 Öffentlichkeit der Sitzung

(1) Die Sitzungen des Verbandstages sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des
Vorstandes des Landesverbandes können Gäste eingeladen werden.

(2) Wird für einen Verhandlungspunkt der Ausschluss von Gästen beantragt, so wird
darüber unter Ausschluss der Gäste beraten und beschlossen.

Der Beschluss wird, nachdem die Öffentlichkeit wieder zugelassen wird, von der
Vorsitzenden verkündet.

(3) Wenn Gäste die Ruhe und Ordnung der Sitzung stören, so hat die Vorsitzende dies
sofort zu rügen. Falls die Ordnung nicht unverzüglich wiederhergestellt wird
oder die Störung sich wiederholt, ist die Vorsitzende berechtigt, die Gäste von
den weiteren Beratungen auszuschließen.

§ 8 Redeordnung

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit nach freiem Ermessen der
Sitzungsleiterin erteilt. Ausführungen eines Mitgliedes zur Geschäftsordnung
sollen die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Sitzungsleiterin kann Rednerinnen, die vom Verhandlungsgegenstand
abschweifen zur Sache rufen. Wird eine Rednerin zweimal zur Sache gerufen, so
kann ihr durch die Sitzungsleitung das Wort entzogen werden.

Rednerinnen, welche die Ordnung verletzen, können von der Sitzungsleitung zur Ordnung
gerufen werden. Nach zweimaligem Ordnungsruf gegenüber derselben Rednerin kann
ihr die Sitzungsleitung das Wort entziehen.

(3) Mitglieder können einen Antrag auf Schluss der Rednerliste stellen. Einen
Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Besprechung kann nicht stellen, wer
bereits zur Sache gesprochen hat.

§ 9 Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Besprechungen teilt die Sitzungsleitung die Anträge, über die
abgestimmt werden soll, und die Reihenfolge, in der abgestimmt werden soll,
mit.

(2) Grundsätzlich ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Werden
Einwendungen gegen Inhalt und Form der Abstimmung erhoben oder Gegenvorschläge
gemacht, so entscheidet hierüber der Verbandstag gemäß Absatz (3).

(3) Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Der Verbandstag kann mehrheitlich
eine andere Form der Abstimmung beschließen.

(4) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel.

(5) Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der bei
der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Verbandstage sind Niederschriften anzufertigen.
Sie müssen mindestens die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gefassten
Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmverhältnisse enthalten.
Die Niederschriften sind von der Vorsitzenden des Vorstandes des Landesverbandes
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(2) Die protokollführende Person muss durch den Verbandstag bestätigt werden.

(3) Die Beschlüsse des Verbandstages werden in der darauffolgenden Info veröffentlicht.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Verbandstages am 12. Oktober 2016
verabschiedet und tritt mit demselben Tag in Kraft.

Die bisherige Geschäftsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

 


Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft