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Gemeinsame Erklärung der Tarifpartner zum zukünftigen Arbeitsrechtsregelungssystem in der Nordkirche

vom 5. Dezember 2017 (hier)

 

 

Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft

vom 5. November 1979
(GVOBl. 1980 S. 12)

  • in dem Bewusstsein der Besonderheit des kirchlichen Dienstes, der vom Auftrag der Kirche bestimmt ist, das Wort Gottes zu verkündigen, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen,
  • in der Erkenntnis, dass die Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Kirche und ihrer Diakonie, unabhängig von ihrer Rechtsgestalt, als Dienstgeber und ihren nichtbeamteten Mitarbeitern zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht rechtsverbindlicher Ordnungen bedarf,
  • und in der Erkenntnis, dass die Kirche ihre verfassungsmäßigen Rechte wahren und ihre Aufgaben ungehindert ausüben muss.

§ 1

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht für die Dauer dieses Tarifvertrages eine absolute
Friedenspflicht.

§ 2

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 5. November 1979 in Kraft.

(2) Er kann erstmalig zum 31. Dezember 1986 gekündigt werden. Falls er nicht gekündigt wird,
gilt er jeweils für fünf Jahre weiter. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Jahresschluss.
Mit der Kündigung sind zugleich alle sonstigen zwischen den Tarifvertragsparteien
geschlossenen Vereinbarungen ohne Rücksicht auf die in ihnen vereinbarten Fristen aufgelöst.
Die Anwendung der Schlichtungsvereinbarung auf diesen Tarifvertrag ist ausgeschlossen.

Protokollnotiz zu § 2 (2):

Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, im Geiste des Grundlagentarifvertrages
unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, neue Vereinbarungen
abzuschließen.

 

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