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Rechtsschutz für Mitglieder der Kirchengewerkschaft

Als Mitglied der Kirchengewerkschaft genießen Sie kostenlosen Rechtsschutz:

Rechtsschutzordnung

der Kirchengewerkschaft     

I. Gegenstand

1. Den Mitgliedern der Kirchengewerkschaft wird Rechtschutz gewährt in Streitfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Dienst-, Arbeits-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis, mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten und mit der Wahrnehmung berechtigter Organisationsinteressen entstanden sind.

2. Der unmittelbare Zusammenhang im Sinne der Ziffer 1 ist in der Regel gegeben,

a) wenn es sich um einen Streitfall zwischen Auszubildenden, Angestellten bzw. Arbeitern und Arbeitgebern oder zwischen Beamten und Dienstgebern aus dem Dienst-, Arbeits- oder Amtsverhältnis handelt oder

b) wenn ein solcher Streitfall ohne die spezielle Berufsausübung des Mitgliedes nicht oder mit großer Wahrscheinlichkeit nicht entstanden wäre; dabei muss die Berufsausübung das Dienst-, Arbeits- oder Amtsverhältnis betreffen oder

c) wenn ein Mitglied wegen seiner gewerkschaftlichen Einstellungen gemaßregelt worden ist.

3. Der unmittelbare Zusammenhang ist auch gegeben bei Streitfällen, in denen die Mitglieder einen Schadensersatzprozess mit Dritten führen, sofern das schädigende Ereignis während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Entsprechendes gilt für die Fälle, bei denen Mitglieder auf dem Wege von und zur Arbeit einen körperlichen Schaden erlitten haben und hieraus Ersatzansprüche gegenüber Dritten entstanden sind.

4. Zu den Streitfällen aus der Sozialversicherung gehören solche aus der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie Streitigkeiten mit den Versorgungsämtern wegen Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und mit der Kindergeldkasse der Agenturen für Arbeit.

5. Rechtsschutz kann ferner gewährt werden in Streitfällen aus Nebentätigkeiten, wenn die Nebentätigkeiten

a) im Zusammenhang mit dem Arbeits-, Dienst- oder Amtsverhältnis stehen oder

b) eine ehrenamtliche Tätigkeit in kirchlichen oder staatlichen Körperschaften und Einrichtungen darstellt und im Interesse oder auf Vorschlag der Kirchengewerkschaft erfolgt.

 

II. Rechtsanspruch; Voraussetzungen

1. Der Rechtsschutz ist eine satzungsmäßige Leistung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Rechtsschutz besteht nicht.

2. Rechtsschutz ist höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar.
    (Ausnahme siehe Abschnitt VII, Ziffer 4)

3. Rechtsschutz kann nicht gewährt werden, wenn

a) die um Rechtsberatung und Rechtsschutz Nachsuchenden selbst nicht Mitglied  sind,

b) die ordentliche Mitgliedschaft noch keine drei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Entstehens des Streitfalles an, bestanden hat (Wartezeit),

c) das Mitglied mit der Entrichtung seiner satzungsgemäßen Beiträge mindestens 3 Monate im Verzuge ist,

d) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint,

e) es sich um Streitigkeiten handelt, die sich gegen den Bestand der vom Kirchengewerkschaft abgeschlossene Tarifverträge, bzw. mit dem Kirchengewerkschaft beschlossene Arbeitsrechtsregelungen richten,

f) es sich um Streitfälle handelt, die durch Trunkenheit im Straßenverkehr entstanden sind,

g) es sich um Streitfälle handelt, bei denen Trunkenheit das Handeln des Mitgliedes maßgeblich beeinflusst hat oder sich das Mitglied der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Schädigung oder der vorsätzlichen Begehung von Straftaten schuldig gemacht hat, sofern nicht der Einzelfall eine andere Beurteilung zulässt,

h) es sich um Streitfälle handelt, die aus Sachschäden an privaten Fahrzeugen entstanden sind, es sei denn, die Schäden sind bei Dienstfahrten eingetreten.

4. Ist für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen Rechtsschutz erteilt worden, so dürfen diese Ansprüche vom Mitglied weder abgetreten noch verpfändet werden. Geschieht dies dennoch, entfällt der Rechtsschutz.


III. Rechtsauskünfte; Rechtsberatung

Die Mitglieder haben einen Anspruch auf die Erteilung von Rechtsauskünften und Rechtsberatungen. Dieser Anspruch besteht bereits vor Erfüllung der Wartezeit (Abschnitt II, Ziffer 3 Buchstabe b). Die Mitglieder erhalten Auskünfte und Beratungen in Rechtssachen nur, soweit sie im Einzelfall darum ersuchen. Rechtsauskünfte und Rechtsberatungen an Nichtmitglieder und an Mitglieder, die diese für Nichtmitglieder erbitten, sind im Hinblick auf die Verbotsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen. Rechtsauskünfte sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall abweichend etwas anderes erklärt wird.


IV. Rechtsschutzumfang

1. Der zu gewährende Rechtsschutz umfasst neben der Gestellung eines sachkundigen Prozessvertreters die Übernahme der erforderlichen Kosten des Verfahrens, soweit nicht aus sachlichen Gründen Einschränkungen erforderlich sind.

2. Bei der Rechtsschutzgewährung werden die Kosten nur insoweit übernommen, als sie nicht von dritter Seite, z. B. vom Prozessgegner, vom Schädiger oder von der Staatskasse zu tragen sind.

3. Beim Rechtsschutz in Sozialgerichtsverfahren werden die Kosten für Privatgutachten medizinischer Sachverständiger nicht übernommen. Im Übrigen bleibt die Regelung nach Ziffer 1 unberührt.

4. Unter dem Vorbehalt der Ziffer 1 erfasst der Rechtsschutz auch die Kosten für notwendige Nebenverfahren (z. B. Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und für notwendige Vorverfahren (z. B. für vorgeschaltete Schieds-, Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren im Bereich des Arbeitsrechtsschutzes).

5. Bis zur endgültigen Abrechnung nach Abschluss der Verfahren gelten die geleisteten Zahlungen als Vorschüsse. Dieses gilt auch dann, wenn sie von einem von der Kirchengewerkschaft mit der Prozessführung beauftragten Anwalt geleistet werden.

6. Ansprüche der Mitglieder auf Erstattung von Beträgen, die der Kirchengewerkschaft oder der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt für sie geleistet hat, gehen mit der Entstehung auf die Kirchengewerkschaft bzw. den Rechtsanwalt über. Das Mitglied hat die Kirchengewerkschaft bzw. den Rechtsanwalt,  bei der Geltendmachung der Erstattungsansprüche zu unterstützen und notwendige Beweismittel zu übergeben.

7. Verhängte Geldbußen, Geld- und Ordnungsstrafen dürfen von der  Kirchengewerkschaft nicht getragen werden.


V. Prozessvertretung

1. Die Prozessvertretung erfolgt durch den  Gewerkschaftssekretär oder die Rechtschutzabteilung des Kirchengewerkschaft oder ein dazu beauftragtes Mitglied des Verbandes, sofern diese bei dem angerufenen Gericht zugelassen sind.

Dies gilt nicht wenn mit der Prozessvertretung Rechtsanwälte außerhalb der Kirchengewerkschaft beauftragt sind.

2. Im Rahmen der Rechtsschutzgewährung durch die Kirchengewerkschaft ist die freie Wahl der Anwälte in der Regel ausgeschlossen.


VI. Rechtsschutzantrag

1. Anträge auf Gewährung von Rechtsschutz sind unter genauer Schilderung des Sachverhaltes an die Geschäftsstelle zu richten.

2. Ein Antrag auf Rechtsschutz für die 1. Instanz ist grundsätzlich vor Rechtshängigkeit des Streitfalles, für die 2. Instanz rechtzeitig vor Einlegung des Rechtsmittels bzw. unmittelbar nachdem die Gegenseite Rechtsmittel eingelegt hat, zu stellen.


VII. Entscheidung über Rechtsschutzanträge; Widerruf

1. Der/die Gewerkschaftssekretär/in der Kirchengewerkschaft entscheidet bei gleichzeitiger Unterrichtung des/der Vorsitzenden über Rechtsschutzanträge und die Prozessvertretung für die 1. Instanz.

2. Über die Vertretung des Mitgliedes in der 2. Instanz entscheiden der/die Vorsitzende. Das Gleiche gilt für die Rechtsschutzgewährung für die 1. Instanz, wenn die Verfahrenskosten ganz oder überwiegend zu Lasten der Verbandskasse gehen können.

3. Über die Gewährung von Rechtsschutz und die Prozessvertretung für die 3. Instanz und weitere Instanzen (Bundesverfassungsgericht) entscheidet der Vorstand in seiner Gesamtheit. Das Gleiche gilt für die 2. Instanz, wenn die Besonderheit des Streitfalles dieses gebietet. 

4. Verstirbt ein Mitglied nach Erteilung des Rechtsschutzes, kann dieser auf die Hinterbliebenen übertragen werden, sofern der Streitfall bereits rechtshängig war und die rechtlichen Voraussetzungen (Rechtsschutzbedürfnis der Hinterbliebenen) gegeben sind. Die Hinterbliebenen haben einen Antrag auf Übertragung an die vkm-Geschäftsstelle zu richten.

5. Ein gewährter Rechtsschutz kann zu Lasten des Mitglieds widerrufen werden, wenn das Mitglied

a) zum Rechtsstreit falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat,

b) ohne Absprache mit dem Verband einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragt hat, oder

c) nach Benennung eines Anwaltes durch den Verband einen anderen Anwalt oder eine andere Gewerkschaft mit der Interessenvertretung in der gleichen Sache beauftragt hat,

d) ohne Wissen und Billigung des Prozessbevollmächtigten Klärungen zum Streitfall gegenüber dem Prozessgegner oder Dritten abgibt, die diese an den Prozessgegner weitergeben können,

e) die Mitgliedschaft beim Kirchengewerkschaft offenkundig nur zum Zweck der Rechtsschutzgewährung in einem bestimmten Fall erworben wurde und sie bereits innerhalb von sechs Monaten nach Abrechnung oder Beendigung des Rechtsstreites wieder beendet wird.

In den Fällen der Unterabsätze a) bis e) kann entschieden werden, dass das Mitglied die in dem Verfahren bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten hat.

6. Die Entscheidungen über die Gewährung bzw. die Entziehung von Rechtsschutz sind endgültig.


VIII. Übergangsbestimmung

Es besteht kein Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Rechtsschutzordnung entstanden sind, für die aber erst später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsschutzordnung Rechtsschutz beantragt werden soll, es sei denn, das abweichend hiervon im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.

IX. Schlussbestimmung

Die Rechtsschutzordnung ist für alle rechtsschutzsuchenden Mitglieder und Hinterbliebene sowie alle Organe der Kirchengewerkschaft verbindlich.
Kassel, den 09.05.2014


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