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Satzung der Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas
Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord

Vorwort

Der Rechtsvorgänger (Verband der Kirchenbeamten und –angestellten) der Gewerkschaft für Kirche und Diakonie, -Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien- wurde am 20. Mai 1949 wieder gegründet. 

Die Gewerkschaft für Kirche und Diakonie, Landesverband Nordelbien, ist Rechtsnachfolgerin des am 26. Dezember 1919 gegründeten und 1933 aufgelösten „Verband der Kirchenbeamten und –angestellten“. Diese führte seit dem 5. Juni 1961 die Namen „Verband Kirchlicher Arbeitnehmer Schleswig-Holstein“, seit dem 7. Juni 1971 den Namen „Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien“ und seit dem 30. Oktober 1991 den Namen Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien. 

Der Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nordelbien (vkm-ne) wurde am 3. Mai 2003 als selbständiger Landesverband Mitglied des vkm Deutschland.

Präambel

Der Landesverband Nord der Kirchengewerkschaft dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange seiner Mitglieder. 

Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen Verwaltungen und politischen Parteien. 

Im Rahmen dieser Satzung ist die Gewerkschaft verpflichtet, die Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen. 

Alle in dieser Satzung verwendeten weiblichen Personen, Funktionsbezeichnungen umfassen auch die männlichen.

 

§ 1 Name, Rechtsverhältnis, Zweck, Sitz, Organisationsbereich und
Einzelmitgliedschaften

(1)  Der Landesverband ist als Mitglied in der Kirchengewerkschaft eine Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2)   Der Landesverband vertritt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen

Interessen seiner Mitglieder.

Der Landesverband hat den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel.

Solange noch keine Tarifverträge abgeschlossen werden können, nimmt der Landesverband Einfluss auf andere Formen der Arbeitsrechtsregelung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber innerhalb seines Organisationsbereiches.

Der Landesverband beteiligt sich nicht an der Arbeitsrechtsetzung durch den 3. Weg.

Deshalb ist es vor allem seine Aufgabe, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Einflussnahme auf die kirchlichen sowie politischen Gesetzgeber ständig zu verbessern und sich für eine gleichberechtigte Partnerschaft aller seiner Mitglieder innerhalb des kirchlichen und diakonischen Bereiches einzusetzen.

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Landesverband mit anderen Gewerkschaften beziehungsweise Arbeitnehmerorganisationen Verhandlungsgemeinschaften bilden.

(3)   Der Landesverband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft.

(4)   Der Organisationsbereich des Landesverbandes umfasst die auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) befindlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen, Dienste und Werke sowohl der christlichen Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlichen Kirchen (ACK) als auch der Diakonie, und Caritas, sowie sonstiger Wohlfahrtsverbände und deren angeschlossenen Werke und Untergliederungen gleich welcher Rechtsnatur.

(5)   Mitglied kann werden, wer in einem Arbeits-, oder Dienstverhältnis mit einem Anstellungsträger gemäß §1 Abs. (4) steht und die Satzung anerkennt.
Einzelmitgliedschaft ist auch außerhalb des Organisationsbereiches auf Antrag möglich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Die Mitgliedschaft erfolgt im Sinne der Gewerkschaftsgrundsätze ausschließlich als Einzelmitgliedschaft.

§ 2 Organisation

Innerhalb des Landesverbandes können Regionalgruppen, Berufsgruppen und Betriebsgruppen gebildet werden.
Diese Gruppen dienen dem gemeinschaftlichen Austausch der Mitglieder innerhalb des Landesverbandes.
Diese Gruppen können ihre Anerkennung im Sinne der Geschäftsordnung des Landesverbandes schriftlich beim Vorstand beantragen. Zur Bildung einer Regionalgruppe im Sinne der Geschäftsordnung bedarf es mindestens 7 Mitglieder, einer Berufsgruppe oder Betriebsgruppe mindestens 5 Mitglieder. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

§ 3 Organe

(1)    Die Organe des Landesverbandes sind:

1. der Verbandstag,
2. der Vorstand,
3. die Tarifkommission,
4. die Große Tarifkommission.

(2)     Verbandstag

Der Verbandstag ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbandes.
Die Geschäftsführung des Verbandstages wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

2.1  Zusammensetzung des Verbandstages
Der Verbandstag setzt sich aus allen Mitgliedern des Landesverbandes zusammen.

2.2  Aufgaben
Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören:

a) Änderungen der Satzung, der Wahl- und Geschäftsordnungen des Landesverbandes,
b) Wahl einer Vorsitzenden und vier weiterer Vorstandsmitglieder,
c) Wahl der Delegierten des Gewerkschaftstages der Kirchengewerkschaft (Bundesdelegiertenkonferenz),
d) Wahl der Mitglieder in die Tarifkommission und
e) Wahl des Wahlvorstandes (WO) für Wahlen gemäß lit. b durch den Verbandstag.

2.3  Sitzungen
Die Sitzung des Verbandstages findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Termin werden in der „Kirchengewerkschaft Info“ veröffentlicht, die Einladung erfolgt per E-Mail (bei Vorliegen der aktuellen E-Mail-Adresse) oder durch Postversand. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Vorstand des Landesverbandes. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Verbandstages unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ist direkt an alle Mitglieder zu senden.

2.3.1 Ist aufgrund von Verordnungen und Gesetzgebungen der Bundesländer oder Bundesregierung dieses in Präsenz nicht möglich, findet 2.3 Satz 1 keine Anwendung. Der Landesvorstand Nord entscheidet durch Beschluss über die Verlegung in das Folgejahr.

2.4  Anträge an den Verbandstag
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes.
Anträge einzelner Mitglieder werden über den Vorstand eingebracht.

2.5  Vorsitz und Protokollführung

Die Sitzung des Verbandstages wird von der Vorsitzenden des Landesverbandes, im Verhinderungsfall von ihrer Vertretung geleitet.
Über die Sitzung des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.
Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandstages.

2.6  Wahlen
Wahlen werden nach den Bestimmungen der Wahlordnung durchgeführt.

2.7  Abstimmungen
Abstimmungen werden nach der Geschäftsordnung durchgeführt.

(3)     Vorstand 

3.1  Zusammensetzung
Der Vorstand des Landesverbandes setzt sich zusammen aus:

- einer Vorsitzenden
- sowie vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wählt für die Vorsitzende zwei Stellvertreterinnen.
Der Vorstand ist zustande gekommen, wenn mehr als die Hälfte der zu wählenden Mitglieder gewählt wurde.

3.2 Amtszeiten
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Sitzung des Verbandstages eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Vorstand kommissarisch Mitglieder berufen.
Kommissarische Mitglieder des Vorstandes haben volles Stimmrecht. Sind jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode ausgeschieden, ist auf einem außerordentlichen Verbandstag der gesamte Vorstand neu zu wählen.

3.3 Rechtliche Stellung und Aufgaben
Der Vorstand bestimmt die Politik des Landesverbandes in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Verbandstages.
Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Landesverbandes verantwortlich.
Die Vorsitzende vertritt den Landesverband in allen Angelegenheiten nach außen und innen.
Im Rechtsverkehr handelt die Vorsitzende oder deren Stellvertretung gemeinsam mit der leitenden Gewerkschaftssekretärin der Kirchengewerkschaft.
Im Verhinderungsfall der Gewerkschaftssekretärin ist ein weiteres Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt und zeichnungsberechtigt.

3.4  Sitzungen und Beschlüsse
Die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin lädt zu den Sitzungen des Vorstandes unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. Sitzungen per Video oder Telefonkonferenzen sind zulässig, wenn es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, zu einer Präsenzsitzung zusammenzukommen. Videokonferenzen haben Vorrang vor Telefonkonferenzen. Generell haben Präsenzsitzungen Vorrang.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit einer Frist von mindestens einer Woche. In dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss.
Die Protokolle sind von der Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und auf der folgenden Sitzung zur Genehmigung aufzurufen.

(4)     Tarifkommission

Der Verbandstag wählt eine Tarifkommission.
Die Tarifkommission wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung einer neuen Tarifkommission im Amt. Die Wahl findet zeitversetzt zur Vorstandswahl des Landesverbandes statt.
Die Tarifkommission ist zuständig für die laufende Tarifarbeit des Landesverbandes.
Die Tarifkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom Vorstand zu genehmigen.
Die Tarifkommission besteht aus 12 Personen. Acht Personen werden vom Verbandstag gewählt. Die Tarifkommission ist zu Stande gekommen, wenn mehr als die Hälfte der zu wählenden Mitglieder gewählt worden ist. Zwei Mitglieder entsendet der Vorstand des Landesverbandes, zwei Mitglieder werden von der Tarifkommission berufen.
Scheiden vom Verbandstag gewählte Mitglieder der Tarifkommission vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Sitzung des Verbandstages eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann die Tarifkommission kommissarisch Mitglieder berufen, diese haben volles Stimmrecht. Sind jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtsperiode ausgeschieden, ist auf einem außerordentlichen Verbandstag die gesamte Tarifkommission neu zu wählen.
Die Tarifkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende sowie eine Stellvertreterin. Auch besteht die Möglichkeit zwei gleichberechtigte Vorsitzende zu wählen.
Die Tarifkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Sitzungen per Video oder Telefonkonferenzen sind zulässig, wenn es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, zu einer Präsenzsitzung zusammenzukommen. Videokonferenzen haben Vorrang vor Telefonkonferenzen. Generell haben Präsenzsitzungen Vorrang.
Die Beschlüsse der Tarifkommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5)   Große Tarifkommission

Für das Tarifgebiet der Nordkirche ist eine Große Tarifkommission zu bilden.
Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand des Landesverbandes und den Mitgliedern der Tarifkommission.

5.1  Zuständigkeit
Die Große Tarifkommission ist zuständig für Grundsatzentscheidungen in der Tarifpolitik des Landesverbandes: Grundsatz Entscheidungen sind z. B.:

  • Kündigung des Grundlagentarifvertrages (TV-Grundlagen),
  • Anwendung der Schlichtungsvereinbarung,
  • Kündigung der Tarifverträge KAT und KTD.

5.1.1
Der Vorstand des Landesverbandes oder die Tarifkommission können per Beschluss die Große Tarifkommission anrufen. In diesen Fällen ist der Vorstand des Landesverbandes verpflichtet, zu einer Sitzung der Großen Tarifkommission einzuladen.

5.2  Sitzungen und Beschlüsse
Die Einladungen zu den Sitzungen der Großen Tarifkommission erfolgen durch den Vorstand des Landesverbandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Sitzungen per Video oder Telefonkonferenzen sind zulässig, wenn es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, zu einer Präsenzsitzung zusammenzukommen. 
Videokonferenzen haben Vorrang vor Telefonkonferenzen. Generell haben Präsenzsitzungen Vorrang.

Die Einladungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen möglich. Die Sitzungsleitung erfolgt durch die Vorsitzende des Landesverbandes. Die Beschlüsse der Großen Tarifkommission werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Die große Tarifkommission ist beschlussfähig wenn sowohl von der Tarifkommission als auch vom Vorstand mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist. Entsandte Mitglieder aus dem Vorstand in der Tarifkommission sind in dem Falle als Mitglieder des Vorstandes zu werten.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten müssen.
Die Protokolle sind von der Vorsitzenden und einer Vorsitzenden der Tarifkommission zu unterzeichnen.

§ 4 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Verbandstages.

§ 5 Auflösung des Landesverbandes

Die Auflösung des Landesverbandes ist nur durch den Verbandstag möglich.
Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Verbandstages.

§ 6 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 21. November 2012 in Kraft. Sie löst ab, die Satzung vom 14.10.2009.
Bordesholm, den 21. November 2012
Geändert am 10. November 2014 durch Beschluss des Verbandstags LV Nord.
Geändert am 10. November 2015 durch Beschluss des Verbandstags LV Nord.
Geändert am 24. Oktober 2018 durch Beschluss des Verbandstags LV Nord.
Geändert am 18. August 2021 durch Beschluss des Verbandstags LV Nord.


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