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Beitragsordnung Kirchengewerkschaft

in der Fassung des Beschlusses der Bundesdelegiertenkonferenz vom 31. Mai 2008
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 17.04.2015
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 09.04.2016
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 06.05.2017
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 15.04.2023

I)
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Bundesdelegiertenkonferenz nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h der Satzung der Kirchengewerkschaft festgelegt.

2. Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt 0,9 v.H. des Tabellenentgelts der Stufe 2 (bzw. der Basisstufe der AVR) der jeweiligen Entgeltgruppe.

3. Der Beitrag vermindert sich um 33 v.H. bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 v.H.

4. Der Mitgliedsbeitrag für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Arbeitslose, Empfänger von Lohnersatzleistungen, Bürgerheld, Mitglieder in Elternzeit ohne Beschäftigung beträgt monatlich 5,00 Euro.

4.a) Der Mitgliedsbeitrag der Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre beträgt ab dem 01.07.2016 5,00 Euro.

4.b) Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre, deren Rentenhöhe sich im Rahmen der sog. Geringfügigkeit nach SGB befindet, zahlen monatlich 3,50 Euro, ansonsten beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag für die Gruppe Rentner:innen/Pensionär:innen 5,00 Euro.

5. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils monatlich fällig.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Umgruppierung) im Rahmen der "Beitragsehrlichkeit" unaufgefordert der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft mitzuteilen.

Wird durch Bescheid eines Sozialversicherungsträgers dem Mitglied eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend gewährt, wird der Gewerkschaftsbeitrag ab Kenntnis in der Geschäftsstelle rückwirkend für die vergangenen 3 (drei) Monate neu berechnet.

II)
Der Vorstand wird beauftragt, entsprechende Beitragstabellen mit gerundeten Zahlen zu erstellen.

II a)
Die Beitragstabellen werden nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Gehaltstabelle angepasst.

III)
Übergangsregelung
Bei Mitgliedern, deren Entgelt sich durch die Neufassungen der Tarifwerke nicht geändert (abgesenkt) hat, verbleibt es bei der Höhe des bisherigen Mitgliedsbeitrags.


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