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Am 1. Januar 2015 traten die Regelungen über den Mindestlohn in Deutschland in Kraft. Unter dem sperrigen Titel „Tarifautonomiestärkungsgesetz“, besser bekannt unter Mindestlohngesetz, wird ­geregelt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 8,50 Euro ­brutto je Stunde verdienen müssen – mit einigen Ausnahmen!

Ausgenommen bis zum Ende 2017 sind Beschäftigte spezieller Tarifbereiche und Zeitungszusteller. Generell ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind auch Minderjährige und die „echten“ Praktikanten.

„Echte“ Praktikanten – und daher ausgenommen von der Mindestlohnregelung – sind:

  • Praktikanten, welche auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten ­Berufsakademie verpflichtend ein Praktikum leisten (müssen),
  • Praktikanten, welche ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  • Praktikanten, welche ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein ­solches Praktikumsverhältnis mit demselben Aus­bildenden bestanden hat, oder
  • Praktikanten, welche an einer Einstiegsqualifizie-rung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
  • Für alle anderen Praktikanten gilt der Mindestlohn.

„Die Praktikantin“ bzw. „den Praktikanten“ erläutert das Gesetz folgend:

„Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“

Damit sind z. B. in Baden-Württemberg die meist einjährigen „Vorpraktikanten“ in den Kindertagesstätten erfasst: Das Praktikum ist nicht für die Ausbildung vorgeschrieben, dauert länger als drei Monate und wird in den wenigsten Fällen mit einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung absolviert.

Somit gilt der Mindestlohn auch für die „Schein-Praktikanten“, welche unter dem Vorwand Praktikum als billige Arbeitskräfte eingesetzt werden.

Anmerkung: Ob die Herausnahme der Minderjährigen aus diesen Regelungen einer möglichen Rechtsprechung wegen Altersdiskriminierung standhalten wird, wird schon jetzt kontrovers diskutiert.

 

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