Kirchliche Kündigung: BAG widersetzt sich dem BVerfG
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Kündigungsschutzverfahren, in dem der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses wegen seiner Wiederverheiratung entlassen wurde, dem Bundesverfassungsgericht widersetzt und nun den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung angerufen.
Eine Trägerin mehrerer Krankenhäuser ist institutionell mit der römisch-katholischen Kirche verbunden und hatte seit 2000 einen katholischen Chefarzt beschäftigt. Den Dienstvertrag schlossen die Parteien unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Nach deren Art. 5 Abs. 2 handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Die Weiterbeschäftigung war grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter begangen wurde. Zu diesen zählen nach kirchlichem Recht auch Chefärzte.
Rechtfertigt Wiederheirat eine Kündigung?
Der Chefarzt heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich. Hiergegen wandte sich der Chefarzt – seine erneute Eheschließung vermöge die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Bei evangelischen Chefärzten bleibe eine Wiederheirat nach der kirchlichen Grundordnung auch ohne arbeitsrechtliche Folgen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das die Revision des Arbeitgebers zurückweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2011 (Az. 2 AZR 543/10) hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 22.10.2014 (Az. 2 BvR 661/12) aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
EuGH muss zur Klärung beitragen
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Beschluss vom 28.07.2016 (Az. 2 AZR 746/14 (A)) entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) zu ersuchen. Für den Senat ist erheblich, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören.