INFO 1_2019
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Mit dem Betriebsrentenstärkungs gesetz verfolgt der Gesetzgeberdas Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, um ein
höheres Versorgungsniveau durch betriebliche Altersvorsorge zu erreichen.
Neben der verpflichtenden betrieblichen
Altersversorgung im Wege einer Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse haben kirchliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer freiwilligen Altersversorgung nach §1a des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) i.V. mit der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung
(AR-Entgeltumwandlung).
Gemäß §1a Abs. 1a BetrAVG muss der
Anstellungsträger 15 vom Hundert des
umgewandelten Entgelts zusätzlich als
Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch
die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Zuschuss
ist gem. §26a BetrAVG ab dem 01.01.2019
für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu zahlen. Für Altverträge sieht dies
der Gesetzgeber verpflichtend erst ab
dem 01.01.2022 vor.
Am 17.10.2018 hat die Arbeitsrechtliche
Kommission der Evang. Landeskirche
in Baden in erster und zweiter Lesung
jeweils mit der erforderlichen Mehrheit
eine Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung) beschlossen.
Und am 5. Dezember 2018 wurde diese
Regelung auch für die Beschäftigten in
den Einrichtungen der Diakonie Baden,
welche die AVR-Baden anwenden beschlossen.
Mit Wirkung vom 01.01.2019 erhalten
nun die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem Anstellungsträger einen Beitragszuschuss in Höhe von 15 vom Hundert des umgewandelten Entgelts. Dies
gilt unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Ersparnis des Anstellungsträgers bei der Entgeltumwandlung
im Einzelfall.
Die Landeskirche in Baden und ihre
Diakonie behandeln alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich. Demzufolge kommen alle zum gleichen Datum
(01.01.2019) in den Genuss des arbeitgeberseitigen Zuschusses. Dieser wird
zudem für alle der Höhe nach auf 15 vom
Hundert des individuellen Entgeltumwandlungsbetrages festgelegt. Auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen
seitens des Anstellungsträgers kommt
es nicht an. Diese ergibt sich gem. §1 Abs.
1 S. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) aus Zuwendungen
an Pensionskassen, Pensionsfonds oder
Direktversicherung zum Aufbau einer
betrieblichen Altersversorgung bis zur
Höhe von insgesamt 4 vom Hundert der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Im Gegensatz zum Öffentlichen Dienst
der Bundesrepublik Deutschland (TVöDBund) fahren wir mit unseren Regelungen für verfasste Kirche und Diakonie
in Baden dann wohl doch nicht ganz so
schlecht:
Zwar heißt es im
§1a Abs. 1a BetrAVG:
„(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent
des umgewandelten Entgelts zusätzlich
als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er
durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."
Aber so steht es im
§19 Abs. 1 BetrAV G:
„(1) Von den §§1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4,
§3, mit Ausnahme des §3 Absatz 2 Satz
Arbeitgeberzuschuss zur
Entgeltumwandlung
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Verbreitung der Betriebsrente, der „RiesterRente“, und der privaten Altersvorsorge
durch Entgeltumwandlung zu erhöhen.
3, von den §§4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27
und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.“
Und im TV-EntgeltU-B/L ist eben ein
Zuschuss des AG nicht vorgesehen…
Ausdrücklich ausgeschlossen ist ein Zuschuss in den sieben §§ allerdings auch
nicht! n
__ Wilfried Thoma und Wolfgang Lenssen