INFO 1_2019
Tarifänderung: Praxisintegrierte Ausbildung zum Beruf der Erzieherin und des Erziehers - PIA -
Die Praxisintegrierte Ausbildung zum Beruf der Erzieherin und des Er ziehers – PIA – galt laut landesrechtlichem Eckpunktepapier lange Zeitals schulische Ausbildung. Somit war sie weder Ausbildung noch Praktikum
im Sinne der Tarifverträge. Im Bewusstsein dieser „Rechtslücke“ und gleichzeitiger Anerkennung der Wertigkeit dieser Ausbildung hat die Arbeitsrechtliche Kommission bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2014 beschlossen, für
die PIA-Kolleg*innen den TVAöD Besonderer Teil BBiG (Berufsbildungsgesetz) anzuwenden. Dies sollte der Fachkräftegewinnung im Bereich der Kindertagesstätten dienen. Darüber hinaus wurde wegen der umfangreichen
Praxisanteile dieser Ausbildung bereits seit 1. März 2016 diese Ausbildung als
einschlägige Berufserfahrung anerkannt. Daher wurden diese Kolleg*innen
in die Stufe zwei übernommen.
Im Frühjahr 2018 haben die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes
nun „nachgezogen“ und die PIA-Kolleg*innen in den TVAöD-AT (Tarifvertrag
für Auszubildende des öffentlichen Dienstes, Allgemeiner Teil) einbezogen.
Zusammen mit Schüler*innen in der Gesundheits- und Krankenpflege gilt
nun für sie der Allgemeine Teil des TVAöD. Allerdings nicht mehr der „Besondere Teil BBiG“. Aus diesem sind sie ausdrücklich ausgenommen (§1a Absatz
1 Satz 1 TVAöD-BT-BBiG).
Somit fallen die PIA-Kolleg*innen automatisch unter den TVAöD BT-Pflege.
Damit erhalten sie ein höheres Ausbildungsentgelt. Im ersten Jahr macht
dies monatlich 122,43 Euro, im zweiten 133,87 Euro und im dritten 189,36
Euro (jeweils brutto) aus.
Zudem werden sie schon während ihrer Ausbildung in der zusätzlichen (betrieblichen) Altersversorgung versichert (§15 TVAöD-AT).
Der Arbeitsrechtlichen Kommission fiel es nicht schwer, die tariflichen Regelungen nachzuvollziehen. Um im Einklang mit den kommunalen Arbeitgebern zu bleiben, wurde somit rückwirkend zum 1. März 2018 die Anbindung
an den TVAöD-BT-BBiG aufgehoben. Unter diesem Aspekt wurde auch die
kirchliche Sonderregelung zur zwingenden Einstufung in die Stufe 2 bei einer Übernahme gestrichen. Der Dienstnehmerseite wäre eine Beibehaltung
dieser Regelung als Anerkennung und Wertschätzung der während der Ausbildung erbrachten Praxiszeiten allerdings sehr wichtig gewesen. Dies ist nunmehr nicht mehr zwingend, zur Personalgewinnung allerdings kann in die
Stufe 2 eingestellt werden
__ Wolfgang Lenssen