Logo der Kirchengewerkschaft
INFO 1_2019

Ein neues verabschiedetes Rentenpaket

Ende November 2018 haben die Bundesregierung und der Bundes rat das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierungin der Deutschen Rentenversicherung beschlossen. Die wichtigsten Eckpunkte zu diesem Gesetz bestehen darin, dass bis 2025 mit diesem neuen Gesetz die Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass das Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 % sinkt und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20% steigt.

Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6% festgelegt. In dem Zeitraum 2020 bis 2025 darf er aber nicht unter 18,6% liegen.

Einige von Ihnen dürften es schon gemerkt haben, am 1. Januar 2019 traten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft.
Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Kindererziehungszeiten bei der Rente berücksichtigt.
Nach der neuen Gesetzgebung wird jetzt ein halbes Jahr zusätzlich auf die Rente angerechnet.
Das führt statistisch zu einer Erhöhung der Rente pro Kind auf dem Gebiet der alten Bundesländer um bis zu 16,02 Euro, und in den neuen östlichen Bundesländern steigt die Rente um bis zu 15,35 Euro.

Aufgrund der Kurzfristigkeit hat die Pressestelle der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt, dass die Auszahlung der Mütterrente sich noch bis Mitte des Jahres hinziehen kann, aber die Mütter, die ab dem 1. Januar 2019 neu in Rente gehen, erhalten die Mütterrente gleich und von der ersten Rentenzahlung an.

Es sind rund 9,7 Millionen Menschen, Väter und Mütter, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat. Hier hat die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, dass es bis Mitte des Jahres dauern kann, bis alles umgesetzt ist.
Es wird aber – und so die Zusicherung der Deutschen Rentenversicherung – eine Nachzahlung bis Januar 2019 geben.

Die Gesetzgebung hat auch eine Verbesserung, so sagen es zumindest der Gesetzgeber und die Rentenversicherung – bei der Erwerbsminderungsrente seit dem 1. Januar 2019 gegeben.

Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erst ab dem 1. Januar 2019 beginnt, werden ab dem Zeitpunkt besser abgesichert. Für sie wird die sog. Zurechnungszeit 2019 auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit dann bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre.

Durch diese Zurechnungszeiten werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in der Zeit mit ihren bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt.
Dadurch erhalten Sie zumindest statistisch eine höhere Rente, wahrscheinlich in der Praxis auch.

__ Hubert Baalmann, Gewerkschaftssekretär/Dipl. Jurist

=> zurück zur Artikelübersicht


Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft