INFO 4_2018
Gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren über die Eingruppierung von Kinderpfleger*innen, insbesondere im Qualifizierungsverfahren
Auf Seite 19 der „Kirchengewerkschaft Info“ 3_2018 wurde versprochen, über den Ausgang des Schlichtungsverfahrens zu berichten. Nun ist es soweit. Der Vorsitzende der Schlichtungskommission hat der Arbeitsrechtlichen Kommission, abgekürzt ARK, einen Gütevorschlag vorgelegt. Diesem Vorschlag konnte die ARK mit erforderlicher Mehrheit folgen. Formal wird der Gütevorschlag nun in der kommenden Sitzung am 5. Dezember 2018 beschlossen werden.
Im Einzelnen sieht dieser Vorschlag vor: (Eingruppierungen richten sich nach dem TVöD SuE)
Die Entgeltgruppe S 8a wird um folgende Fallgruppe erweitert:
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Kindertagesstätten der Funktion als pädagogische Fachkraft nach Bewährung bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft sowie Absolvierung einer mindestens 60 Stunden umfassenden Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten.
Als Protokollerklärung zu Entgeltgruppe S 3 und S 4 wird aufgenommen:
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, die sich vertraglich bereiterklären, eine mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertageseinrichtungen zu absolvieren, erhalten während der Fortbildungsdauer sowie Bewährungszeit bei Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine monatliche Zulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen Entgeltgruppe S3 Stufe 3 zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3 unabhängig von der individuellen Eingruppierung. Ein Anspruch auf sonstige Zulagen wird durch diese Regelung nicht berührt.
Nach Abschluss der Fortbildung und erfolgreicher Bewährung erfolgt eine Eingruppierung je nach übertragener Tätigkeit in die Entgeltgruppen S 4 bzw. S 8a.
Liegt keine Vollbeschäftigung vor, errechnet sich die Dauer der Bewährungszeit aus dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit einer/eines vollbeschäftigten Kinderpflegerin/Kinderpflegers.
Die ursprünglich geforderte höhere Eingruppierung von Kinderpfleger*innen in der Funktion als pädagogische Fachkraft in die Entgeltgruppe S 7 konnte nicht durchgesetzt werden. Der durchschnittliche Bruttounterschiedsbetrag wäre gut 200,- Euro monatlich gewesen.
Dafür erhalten die Kinderpfleger*innen, welche die 60 stündige Qualifizierungsmaßnahme absolvieren, eine monatliche Zulage von brutto 166,89 Euro. Nach Ende der Qualifizierung und einer zweijährigen Bewährungszeit als pädagogische Fachkraft werden sie dann in S 8a eingruppiert.
Ein Ergebnis, auf welches die Kirchengewerkschaft gemeinsam mit dem Gesamtausschuss stolz sein darf und für das sich das Kämpfen gelohnt hat.
Wolfgang Lenssen