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Überstundenzuschläge auch für Teilzeitkräfte!

Anderslautende Tarifverträge und AVRen sind diskriminierend!

Abermals hat das BAG entschieden, dass ein Tarifvertrag, der Überstundenzuschläge erst bei Erreichen der Vollzeitquote gewährt, diskriminierend ist.

Das BAG hat, nach EUGH-Vorlage, mit Urteil vom 05.12.2024 entschieden, dass tarifver-tragliche Regelungen, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstunden-zuschläge das Überschreiten der regelmäßi-gen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten voraussetzen, gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter nach
§ 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen (Aktenzeichen 8 AZR 370/20).

Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.


Außerdem liegt regelmäßig eine mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.

Unsere Tarifkommission LV Nord hat im TV KB und KTD bereits erstritten, dass Überstunden auch bei Teilzeitarbeit zuschlagspflichtig sind.


Hier wurden die tarifvertraglichen Regelungen bereits entsprechend angepasst.

Durch das aktuelle Urteil dürften nun alle Tarifparteien und arbeitsrechtliche Kommis-sionen angehalten sein, ihre Regelungen anzupassen. Anderslautende Regelungen, unter anderem im TVöD und TV-L, dürften diskriminierend und insoweit unwirksam sein.

Mitarbeitende in Teilzeit können somit die Zuschläge und ggf. AGG-Entschädigung beanspruchen.
Es sind allerdings in der Regel Ausschluss-fristen zu beachten.


Als Mitglied der Kirchengewerkschaft hast Du Rechtsschutz. Wir können Dich rechtlich begleiten und falls nötig, Deine Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.

Gewerkschaft war, ist und bleibt unentbehrlich, weil wir uns für die Stärkung Eurer Rechte einsetzen!

Mit Dir sind wir eine*r mehr!

Silvia Schmidbauer

Syndikusrechtsanwältin der Kirchengewerkschaft

 

 

 

 

 

 

 


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