Newsletter Landesverband Weser Ems
Die langen Kämpfe der Pfarramtssekre-tärinnen/-sekretäre und der Ephoral-sekretärinnen um eine gerechtere Bezahlung ihrer Arbeit hat ein Gehör gefunden.
Am 13.06.2024 hat es in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) eine Einigung gegeben.
Ab dem 01.01.2025 können die Stellen auf Antrag neu bewertet und somit neu eingruppiert werden.
Für die Überprüfung und Neubewertung muss der zuständige Kirchenvorstand unbedingt den Beschluss fassen, dass eine Neubewertung der Stelle zum 01.01.2025 erfolgen soll. Dieser Beschluss wird bis Ende des Jahres an die zuständige Personalabteilung gesendet.
Die Neubewertung kann dann Folgendes ergeben:
- Beschäftigte die bislang in der Entgeltgruppe 5 (Fallgruppe 1 oder 2) waren, können nun nach Entgeltgruppe 6 eingruppiert werden, wenn Ihre Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Vielseitige Fachkenntnisse können sein: nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises)
- Beschäftigte, die bislang in der Entgeltgruppe 6 waren, können nach Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden,
wenn Ihre Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
- Beschäftigte, die bislang in der Entgeltgruppe 6 waren, können nach Entgeltgruppe 9 eingruppiert werden, wenn Ihre Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
Weitere Punkte für die Überleitung in die neue Entgeltgruppe wurden festgelegt:
- Die Mitarbeitenden sind unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die Anlage A zum
TV-L übergeleitet - Eine bisher gewährte Funktionszulage wird während der Überprüfung unverändert weitergezahlt
- Ergibt sich eine höhere Entgeltgruppe, richtet sich die Stufenzuordnung nach den Reglungen für Höhergruppierun-gen (eine Besitzstandzulage bleibt unberührt)
- Fallen am 01.01.25 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
- Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2025 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.012025 zurück.
- Ruht das Dienstverhältnis am 1. Januar 2025, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätig-keit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2025 zurück.
- Sollte es zu einer niedrigeren Bewertung der Tätigkeiten kommen, greift die Besitzstandwahrung und niemand erhält weniger Geld.
Tarifabschluss im TV-L
Im Oktober ereilte uns die Meldung, dass es zu Verzögerungen bei der Übernahme des Tarifabschlusses im TV-L für kirchliche Mitarbeitenden kommt. Durch den fehlenden Abschluss der Redaktionsverhandlungen lag der ADK keine Vorlage zur Beschlussfassung vor. Dies hätte zur Folge, dass viele Mitar-beitende einen Verlust in ihrem Entgelt erfahren müssten, weil zeitglich die monatlich gezahlte Inflationsausgleichsprämie im Oktober wegfällt.
Das Land Niedersachsen zahlt seinen Angestellten bereits diese Erhöhung. Um Fachkräfte zu halten, einigten sich die drei Landeskirchen darauf, dass das lineare Entgelt vorgriffsweise und unter dem Vorbehalt der Rückforderung und dem Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Dezember ausgezahlt wird. Die übrigen Bestandteile des Tarifabschlusses werden erst umgesetzt, wenn der Wortlaut der Änderungstarifverträge vorliegt und die Übernahme der Tarifverträge durch die ADK beschlossen wurde.
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