2023 neigt sich dem Ende zu – 2024 gibt einige Neuerungen!
Wie schon vor einigen Wochen berichtet, haben die Kirchengewerkschaft und der VKDN (Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland) die Tarifverhandlungen erfolgreich abgeschlossen.
Für den Bereich des TV KB (Kirchlicher Tarifvertrag kirchlicher Beschäftigter), der für ca. 21.000 Beschäftigte in dem politischen Gebiet Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg gilt, ist eine Inflationsaus-gleichsprämie (IAP) in Höhe von 3.000 Euro für in Vollzeit Beschäftigte im Januar 2024 unterschrieben worden.
Hierzu haben wir in der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft viele Anfragen erhalten. Daher möchten wir heute mit diesem Newsletter gerne einige Informationen und Antworten geben.
Wer bekommt die IAP?
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2023 bestand und bei denen an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Als Entgelt gelten auch die sogenannte Lohnfortzahlung, der Krankengeldzuschuss oder Leistungen nach dem Mutterschutz-gesetz.
Wer bekommt die IAP nicht?
All die Kolleg:innen, die vor dem 31.12.2023 durch Kündigung, Renteneintritt oder Vergleichbares aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, bekommen die Inflationsausgleichsprämie nicht.
Höhe der IAP
Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist auf 3.000 Euro für Vollbeschäftigte tarifiert. Dieses bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte,
z. B. die Kolleg:innen, die einen Umfang von
50 % der vollzeitbeschäftigten Arbeitneh-mer:in haben, 50 % der IAP erhalten, also 1.500 Euro.
Wenn ich einen anderen Prozentsatz für den Umfang meines Arbeitsverhältnisses habe, werden diese 3.000 Euro hier ebenfalls prozentual umzurechnen sein.
Stichtag für den sogenannten Teilzeitfaktor ist der 01.11.2023. Wenn Ihr also am 01.11.2023 eine 100 %-Stelle hattet und nun beispielhaft zum 01.01.2024 die Arbeitszeit auf 75 % reduziert habt, würdet Ihr trotzdem die volle IAP erhalten, da für die Berechnung die Arbeitszeit am 01.11.2023 maßgeblich ist (Beispielberechnung).
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst einmal im Monat Januar 2024.
Wir haben für die Dienstgeber:innen, die diese Gesamtsumme nicht einmalig zahlen können, tarifiert, dass die 3.000 Euro höchstens in vier Raten, spätestens aber bis 30.06.2024 gezahlt sein müssen.
Diese Regelung ist dem geschuldet, dass einige Dienstgeber:innen glaubhaft gemacht haben, dass aufgrund der Leistungsverein-barung, also der Refinanzierung, diese zusätzliche steuerfreie Vergütung noch verhandelt werden müsste.
Saisonkräfte
Für die Kolleg:innen, die als sogenannte Saisonkräfte, überwiegend im Bereich der Friedhofsdienste, beschäftigt sind, gibt es aus Sicht der Kirchengewerkschaft eine ebenfalls wichtige Regelung.
Beschäftigte in einem saisonbefristeten Arbeitsverhältnis, für die eine Wiedereinstellungszusage für die jeweils nächste Saison besteht und die am 1. April 2024 oder gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erhalten im April 2024 das Sonderentgelt in Höhe der sogenannten Zwölftel-Regelung für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Jahr 2023, für den ein Anspruch auf Entgelt bestand.
Berechnungsbeispiel:
Beschäftigung von März bis einschließlich Oktober = 8 Monate.
3.000 ÷ 12 x 8 = 2.000 Euro
Diese Berechnung erfolgt bei einer Vollzeitstelle. Teilzeitbeschäftigte saisonale Kolleg:innen müssen entsprechend runterrechnen.
Steuerfrei
Bei dieser Sonderzahlung ist zu beachten, dass die gesetzliche Regelung für die Inflationsausgleichsprämie gemäß Einkommensteuergesetz sowohl beitragsfrei für die Sozialversicherung als auch steuerfrei ist und sie nicht in die Zusatzversorgung einfließt. Also, kurz zusammengefasst: Brutto=Netto.
Wir haben aus verschiedenen Telefonaten erfahren, dass einige Dienstgeber:innen schon im Kalenderjahr 2023 freiwillig den Kolleg:innen eine einmalige Summe als Inflationsausgleichsprämie überwiesen haben. Da die Maximalgrenze für den steuerfreien Betrag bei 3.000 Euro liegt, kann es passieren, dass die/der Arbeitgeber:in nunmehr als tarifgebundene:r Arbeitgeber:in diesen Anspruch ebenfalls auszahlt. Hierbei ist dann aber zu beachten, dass die Differenz, berechnet aus, zum Beispiel und uns bekannt, der freiwilligen Leistung in Höhe von 2.000 Euro in 2023 und der IAP von 3.000 Euro in 2024, insgesamt also 5.000 Euro, also 2.000 Euro, zu versteuern sind.
Auszubildene
Auszubildene erhalten leider keine Inflationsausgleichsprämie, dafür haben wir aber eine lineare Entgeltsteigerung ab dem 01.01.2024 in Höhe von 150 Euro und ab dem 01.01.2025 weitere 100 Euro in den Ausbildungsvergütungstabellen vereinbart.
Altersteilzeit
Einige Kolleg:innen, die sich zurzeit in der sowohl aktiven als auch in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, haben einen Anspruch auf diese Inflationsausgleichs-prämie. Auch hier ist maßgeblich, dass am 01.01.2024 das Arbeitsverhältnis, auch wenn es gemäß Altersteilzeitvertrag ruht, noch besteht.
Zuschläge
Das Inflationsausgleichsgeld ist nicht bei der Bemessung sonstiger Leistungen, z. B. Zuschläge, Zulagen oder sonstiges, zu berücksichtigen.
Ab dem 01.07.2024 steigt der Tabellenwert in den Abteilungen 1, 2, 4 und 5 um 6,5 %.
Am 01.07.2025 kommen dann weitere 5,5 % in den Tabellenwerten hinzu. Hierbei ist tarifiert, dass es mindestens 340 Euro sein müssen. Nach Berechnung der Tarifkommission der Kirchengewerkschaft wird dieses in den unteren Lohnsegmenten wirksam werden.
Es ist Ihnen vielleicht aufgefallen, dass die Tabellenwerte in der Abteilung 3 nicht aufgeführt sind. Dieses ist der Tatsache geschuldet, dass wir aktuell tariflich die Abteilung 3, also Kolleg:innen im pädagogischen Dienst der Kindertagesstätten, in eine eigene Tabelle überführen möchten bzw. sollen.
Hier ist die Tarifkommission der Kirchengewerkschaft aktuell in den Verhandlungen, diese Abteilung einerseits zu erweitern, die Kolleg:innen aus den anderen pädagogischen Diensten außerhalb der Kindertagesstätten mit einzupflegen und andererseits die Eingruppierungsmerkmale neu zu formatieren.
Wir werde an dieser Stelle in den nächsten Wochen eine neue Tabelle und auch die Eingruppierungsmerkmale veröffentlichen.
Eine weitere wichtige Veränderung für den gesamten TV KB ist die Tatsache, dass zum 01.01.2026 für alle Abteilungen die Stufe 6 eingeführt wird. Wir sind uns allerdings mit dem VKDN noch nicht über die Höhe der Entgeltwerte in der Stufe 6 einig.
Wir sind uns aber einig, dass wir bis zum 30.06.2024 ein Ergebnis vorlegen müssen.
Für die Verhandlungsgruppe TV KB
Jörgen Schulz
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