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01.07.2023 – Ein historischer Moment

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland hat durch den Tarifvertrag zwischen dem VKDA (Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger) und der Kirchengewerkschaft einen einheitlichen Tarifvertrag für alle Beschäftigten der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden, der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts und der rechtlichen unselbständigen Dienste, Werke und Einrichtungen im Gebiet der jeweiligen Kirchenkreise innerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland. So heißt es im Originaltarifvertrag.


Somit ist der “Dritte Weg“ im Bereich der Nordkirche, verfasste Kirche, abgeschafft.
Wir, die Tarifkommission, sind stolz auf dieses Ergebnis und freuen uns, dass nun auch unsere Kolleginnen und Kollegen der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern eine tarifliche Bindung haben.


Zugegeben, 11 Jahre hat es gedauert, bis dieses Papier nun unterschriftsreif zur Anwendung kommt.
In der Entstehung haben die Tarifvertragsparteien in Abstimmung mit den Dienstnehmervertretern der Arbeitsrechtlichen Kommission Mecklenburg und Pommern einen Tarifvertrag entwickelt, der das Bestmögliche für die Beschäftigten tarifiert. 


Die Regelungen des alten KAVO-MP (Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg und Pommern) sind in einigen Bereichen mit in den neuen TVKB überführt worden. Gleichzeitig sind Regelungen aus dem alten KAT (Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag) mit in den TVKB überführt worden.
Der TVKB heißt nun “Tarifvertrag für kirchlich Beschäftigte in der Nordkirche“. Wir können an dieser Stelle nicht unbedingt den gesamten Tarifvertrag erklären und kommentieren, würden aber hier gerne einmal die wichtigsten Eckpunkte und Sonderheiten regeln.


Für die Kolleginnen und Kollegen aus dem KAT-Bereich ändert sich im Rahmen der Besitzstandswahrung nichts.
Die Kolleginnen und Kollegen aus den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern werden in einen speziellen Tarifvertrag übergeleitet.
Bedauerlicherweise konnten wir während der Verhandlungen aus unterschiedlichen Gründen keine einheitliche gemeinsame Entgeltordnung entwickeln, die dann auch zum 01.07.2023 gegolten hätte. 


Somit haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass die Entgeltordnung des KATs so weitergeführt wird und die Eingruppierungen der KAVO in die KAT-Entgeltordnung erfolgen werden. Zugegeben, dieses kann noch etwas heikel werden, da viele Kolleginnen und Kollegen die KAVO zur Anwendung hatten, diese in der Entgeltordnung feinteiliger und mit anderen Begrifflichkeiten belegt war. 


Die Tarifvertragsparteien haben ihre volle Verantwortung genutzt und vielen Kolleginnen und Kollegen aus Mecklenburg und Pommern gesprochen, so dass aufgrund dieses Erfahrungsschatzes dann auch eine hoffentlich gütige, gerechte Umgruppierung erfolgen kann. Wir wissen mit Sicherheit, dass das eine oder andere zu verhandeln ist. Auch dieses haben wir im Tarifvertrag berücksichtigt, indem wir sogenannte Einzelfallentscheidungen tarifrechtlich zulassen.


Vielleicht auch von besonderer herausragender Bedeutung ist, dass die sogenannte außerordentliche Kündigung aufgrund von Austritt aus der Kirche weggefallen ist.
Dieser Passus, den wir aus dem Bereich des Kündigungsparagrafen kannten, ist nun in § 3 vorgezogen worden, der nur darauf hinweist, dass, wenn ein kirchlich Beschäftigter aus der Kirche austritt, ist dieses dem Arbeitgeber mitzuteilen, also eine Mitteilungspflicht.


Für die Kolleginnen und Kollegen, die neu kommen und direkt unter den TVKB fallen, besteht ein geänderter Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfalle.
6 Wochen sind gesetzlich geregelt, aber es gibt den Anspruch auf Krankengeldzuschuss, der bis zu 13 Wochen dauern wird.


Hier ist nun neu, dass ein Krankengeldzuschuss schon beansprucht werden kann bei einer Beschäftigungszeit, die mindestens 12 Monate gedauert hat.
Eine neue veränderte Regelung gibt es auch hinsichtlich der Beschäftigungszeiten.


Hier haben wir zusätzlich aufgenommen, und das kam aus der KAVO-MP, dass bei einem Wechsel von einem kirchlichen oder diakonischen Dienstgeber im Geltungsbereich des TVKB die Zeiten von dem vorherigen Arbeitgeber als Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, sofern die Berücksichtigung bei dem Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zugesagt worden ist.


Also von hier aus der Hinweis, dass darauf zu achten ist, dass die Beschäftigungszeiten einerseits überprüft und andererseits schriftlich hinterlegt werden.
Eine besondere Herausforderung bei den Tarifverhandlungen war das Thema Treueleistung.


Der KAT kannte keine Entgeltzahlung für die Beschäftigungszeiten, also die Treuezeit, wohingegen die KAVO die freien Tage in der Form so nicht kannte.
Somit haben wir dann in leicht veränderter Form für die Beschäftigungszeit von 10 Jahren 5 arbeitsfreie Tage, bei 20 Jahren Beschäftigungszeit 7 und bei 30 Beschäftigungsjahren 9 und bei 40 Jahren 11 Tage einmalig als zusätzlichen Erholungsurlaub tarifiert.


Hierbei handelt es sich um einen Kompromiss zwischen dem KAT und der KAVO-MP-Regelung. Alle Beschäftigten, die am 30.06.2023 ein Beschäftigungsverhältnis nach KAT hatten, bleiben bei der alten Treueleistungsregelung. Dieses sind aus unserer Sicht die entscheidendsten Knackpunkte mit vielen anderen Regelungen, die von Bedeutung sind, wie z. B. Zeugnis, Fort- und Weiterbildung, Erholungsurlaub, Rufbereitschaften, Sonderformen der Arbeit und und und.
Dieses werden wir Euch gerne in Euren Einrichtungen, Dienststellen erläutern oder Eure Mitarbeitervertretungen schulen.


Die Mitarbeitervertretung hat nämlich im Rahmen der Mitbestimmungsrechte die gesetzliche Verpflichtung, die Überleitung, insbesondere die Neueingruppierung aufgrund des Überleitungstarifvertrages zu überprüfen und dann hinsichtlich der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe ihre Zustimmung zu erteilen, dies zu verweigern oder in die Erörterung zu gehen.


Da dieses nun in der Form relativ kurzfristig veröffentlicht ist, gehen wir davon aus, dass die eigentliche praktische Umsetzung und die Ausweisung der jeweiligen Regelungen nach TVKB erst im September erfolgen werden. Dieses ist unproblematisch, da der rechtliche Anspruch auf möglicherweise Korrektur von Fehlern, Ungenauigkeiten oder sonstiges 6 Monate nach Kenntnis ist. Diese Regelung kennen wir sowohl aus der KAVO-MP als auch aus dem KAT.
Von daher freuen wir uns erstmal, dass es so weit gekommen ist und dass nun die Personalabteilung die jeweiligen individuellen Arbeitsverträge anpassen kann.
Ausgenommen aus dieser Regelung des TVKB sind die Arbeitsverhältnisse der Lehrerinnen und Lehrer in der Evangelischen Schulstiftung.
Hier haben wir einen Sondertarifvertrag machen müssen, da hinsichtlich der Arbeitszeiten, der Lage der Arbeitszeiten, der Urlaube und sonstige kleinere Regelungen diese sich nicht in dem TVKB widerspiegeln lassen würden.


In einer gesonderten Mail können und werden wir, wenn es denn von Euch, liebe Kolleginnen und Kollegen, gewünscht ist, die Berechnung und die Umrechnung der Entgelte, was passiert, wenn ich mehr Entgelt hatte, als es jetzt bei der Eingruppierung ist, was passiert, wenn ich weniger habe, was passiert mit den Kinderzuschlägen und und und, Euch gerne dann erläutern.


Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, diese Informationen für Euch vorab mit dem Angebot, dieses in Euren Dienststellen und Einrichtungen vor Ort zu erläutern, Klarheiten zu schaffen und Unklarheiten zu lösen, stehen wir, die Tarifkommission der Kirchengewerkschaft, Euch gerne zur Verfügung.


Gewerkschaftliche Grüße
Jörgen Schulz

Verhandlungsführer KAT/TVKB


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