Kirchengewerkschaft zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes der Katholischen Kirche
Mit Datum 06.05.2022 wurde seitens der “bischöflichen Arbeitsgruppe Arbeitsrecht“ der erste Entwurf der neuen Grundordnung vorgelegt.
Der Bundesvorstand der Kirchengewerkschaft hat dieses mit Erschrecken zur Kenntnis genommen.
Die Kirchengewerkschaft war der Auffassung, dass die neue Grundordnung für die 790.000 Beschäftigten in der Katholischen Kirche und in der Caritas Rechte und Möglichkeiten erhalten.
Der öffentliche Druck auf die Katholische Kirche hinsichtlich der persönlichen Beziehungen und der Intimsphäre der Beschäftigten hat zwar dazu geführt, dass hier eine weitergehende größere Öffnung und die sogenannte Vielfalt in der Kirche zugelassen werden, aber damit sind die Beschäftigtenrechte offensichtlich aus dem Blickfeld des ständigen Rates der Bischöfe gefallen.
Der Bundesvorstand hat mit Erschrecken zur Kenntnis genommen, dass in der Katholischen Kirche weiter an dem sogenannten 3. Weg festgehalten wird.
In dem Entwurf (Artikel 8 Abs. 3, Satz 3) wird ausdrücklich erwähnt, dass kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit
tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen abschließen.
Dieser Satz ist aus unserer Sicht „Sünde“.
So darf die Arbeitsrechtssetzung im Bereich der Katholischen Kirche und der Caritas nicht eingegrenzt werden.
Die Grundordnung geht weiterhin von einer Koalitionsfreiheit der Beschäftigten aus, die dann, wie auch immer und wo auch immer, sich formieren sollen.
Hier verkennt die Katholische Kirche, dass das kirchliche Arbeitsrecht und die damit verbundene gesetzliche Koalitionsfreiheit der Beschäftigten aktiv und massiv eingegrenzt wird.
Die Katholische Kirche muss sich, so der Bundesvorstand der Kirchengewerkschaft, die Frage stellen lassen, warum Gewerkschaften und die damit zu verhandelnden Tarifverträge so ausschließlich und ausdrücklich abgelehnt werden.
Offensichtlich hat der ständige Rat der Bischöfe und die eingesetzte Arbeitsgruppe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis genommen, dass Gewerkschaften der Zugang zur Arbeitsrechtlichen Kommissionen zu gewähren ist, aber dann nur, so der Entwurf der Grundordnung, innerhalb des 3. Weges.
Nachdem die Öffentlichkeit sich nicht zuletzt durch die Aktion #outinchurch mit dem Thema beschäftigt hat, würde nach Auffassung der Kirchengewerkschaft nunmehr die Öffentlichkeit benötigt, um auch im Bereich der Katholischen Kirche und der Caritas die Arbeitnehmerkoalition Gewerkschaften wie die Kirchengewerkschaft als Tarifpartner für die 790.000 Beschäftigten zuzulassen.
Seitens des Bundesvorstandes der Kirchengewerkschaft wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Lesart und der Definition von Mitarbeitenden in deren Auftrag viel von Ernstnehmen, Nächstenliebe, Christentum geschrieben wird. Dieses aber nicht für die lohnabhängig beschäftigten Kolleginnen und Kollegen gilt.
Im Auftrage des Bundesvorstandes
Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär/Dipl.-Jurist
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