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Information der Tarifkommission Landesverband Nord

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Wie die Tarifkommission des Landesverbands Nord in den letzten 12 Monaten mehrfach berichtet hat, war unsere Forderung gegenüber dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Norddeutschland (VKDA), dass Mitglieder der Kirchengewerkschaft zwei freie Tage zusätzlich, unter Beibehaltung der Bezüge, erhalten.

Da wir uns nicht einigen konnten, hat die Kirchengewerkschaft die „Vorstufe zur Schlichtung“, unter der Moderation zweier Externer, eingeleitet.

Am 18.03.2022 konnte ein Ergebnis erzielt werden.

Die bei der Kirchengewerkschaft organisier-ten Kolleginnen und Kollegen, die in den Geltungsbereich des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) oder in den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT) fallen, erhalten für das Kalenderjahr 2022 einen zusätzlichen freien Tag.

In der Rechtssprache bedeutet dieses, dass im KTD, hier § 16 Abs. 4 Unterabs. 3, sowie gleichlautend im KAT § 16 Abs. 5 Unterabs. 2 Folgendes eingefügt wird:

„Auf Anforderung einer vertragsschließen-den Arbeitnehmerorganisation wird 1 Tag Arbeitsbefreiung im Jahr für freie gewerkschaftliche Betätigung gewährt.

Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung ist auf dringende dienst-liche und betriebliche Interessen Rücksicht zu nehmen.“

Die Änderung des Tarifvertrags, gilt rückwirkend zum 01.01.2022.

In der Praxis wird dieses wie folgt zu handhaben sein:

Als Mitglied der Kirchengewerkschaft, bekommst Du, wenn Du diesen freien Tag nehmen möchtest, auf Anforderung (per Mail) eine Bescheinigung, die dann dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Mit der Bescheinigung kann dann der Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden.

Sollte es aufgrund der Dienstplangestaltung oder aus sonstigen dienstlichen und betrieblichen Gründen nicht möglich sein, diesen Tag im Kalenderjahr 2022 zu nehmen, haben wir uns mit dem Dienstgeber durch die Moderation darauf verständigt, dass dann ausnahmsweise der Gewerkschaftstag 2022 in das Jahr 2023 übertragen werden kann.

In der Interpretation dieses Gesetzestextes kommt es auf das Wort „freie gewerkschaftliche Betätigung“ an.

Ihr müsst und könnt den Tag entsprechend frei gestalten. Es bedarf keines Nachweises, dass Ihr z. B. auf einer gewerkschaftlichen Veranstaltung wart, dass Ihr eine Fortbildung oder ein Seminar Eurer Kirchengewerkschaft besucht habt.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Beantragung, ein Nachweis und eine Bestätigung der gewerkschaftlichen Arbeit den bürokratischen Teil übermäßig in Anspruch nehmen würde.

Die Tarifkommission der Kirchengewerk-schaft ist mit diesem Ergebnis von einem zusätzlichen freien Gewerkschaftstag, der dauerhaft gesetzt ist, zufrieden.

Wie die Verhandlungsführer Thomas Marek (KTD) und Jörgen Schulz (KAT) bestätigten, ist der Teil zur Entlastung von gewerk-schaftlichen Mitgliedern, die sich in der Solidargemeinschaft finden, positiv zu bewerten.

Somit müsst Ihr Euch (ausschließlich die Mitglieder der Kirchengewerkschaft, die mit Ihrem Arbeitsverhältnis dem KAT oder KTD unterliegen) in der Geschäftsstelle melden, um eine entsprechende Mitgliedsbeschei-nigung für 2022 zu erhalten, um dann den zusätzlichen Tag Arbeitsbefreiung geltend zu machen.

Nur eine starke Gewerkschaft, und damit ein starkes Solidarprinzip, verändert die Arbeits- bedingungen in der verfassten und diakonischen Kirche.

Für die Tarifkommission

Thomas Marek               Jörgen Schulz
Vorsitzender                     Vorsitzender
Bereich KTD                     Bereich KAT

 

 

 

 

 

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