ADK-Info 3/2021
Sozial- und Erziehungsdienst – endlich auch 2 % Leistungsentgelt für die kirchlichen Mitarbeitenden
Das war ein sehr langer Weg und aus UNSERER Sicht längst überfällig! Denn bisher wurde den kirchlichen Mitarbeitenden das Leistungsentgelt einfach verwehrt. Und das, obwohl es ein Bestandteil des TVöD-Tarifs seit Jahren ist und die kommunalen Mitarbeitenden schon lange diese Zahlungen pauschal erhalten haben.
Die Arbeitgeberseite hat die Einführung eines Leistungsentgelts bisher mit der Begründung abgelehnt, dass man keine Leistungsbeurteilungen der Beschäftigten durchführen möchte. Eine pauschale Auszahlung – wie in den Kommunen gängig – war nach Auffassung der Arbeitgeber nicht möglich.
Diese Ungerechtigkeit sollte nicht weiter hingenommen werden. Darum haben WIR lange darum gekämpft und sind zuletzt den Weg der Schlichtung (Vermittlungsverfahren) gegangen. Selbst die besten Argumente haben die Dienstgeberseite nicht umstimmen können.
Nun endlich konnte eine Einigung erzielt werden: Zum 01.08.2021 ziehen die Entgelte der kirchlichen Mitarbeitenden im Sozial- und Erziehungsdienst mit den kommunalen Mitarbeitenden gleich!
Mit der Einführung des § 18 a TVöD (VKA) – Alternatives Entgeltanreiz-System – waren die Argumente der Dienstgeberseite vollends gegenstandslos geworden. Denn damit kann nun das Leistungsentgelt ohne vorherige individuelle Leistungsbemessung, pauschal für bestimmte Zwecke an die Beschäftigten ausgezahlt werden. Dieses geschieht auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertretungen. Sollte eine Mitarbeitervertretung nicht bestehen, hat die Dienststellenleitung die Verwendung des Leistungsentgeltbudgets sicherzustellen. Eine Musterdienstvereinbarung soll zeitnah mit den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen erstellt werden.
Wie wird das Leistungsentgelt berechnet und wann wird ausgezahlt?
Grundsätzlich muss ein Leistungsentgeltvolumen von 2% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller SuE-Beschäftigten des jeweiligen Anstellungsträgers zur Verfügung gestellt werden. Den Auszahlungszeitpunkt bestimmt die jeweilige Dienstvereinbarung.
Für das Jahr 2021 wird das Leistungsentgelt anteilig für die Monate August bis Dezember in pauschaler Höhe von je 2% des für den Monat September 2021 zustehenden Tabellenentgelts berechnet und mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.
Für das Jahr 2022 werden den Beschäftigten als Leistungsentgelt 24 % des für den Monat September 2022 zustehenden Tabellenentgelts mit dem Dezembergehalt ausgezahlt, soweit bis zum 31.07.2022 keine Dienstvereinbarung getroffen worden sein sollte.
Für das Jahr 2023 würden die Beschäftigten nur noch 12 % des für den Monat September 2023 zustehenden Tabellenentgelts mit dem Dezembergehalt erhalten, soweit bis zum 31.09.2022 keine Dienstvereinbarung getroffen worden sein sollte.
Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sollten daher dringend Dienstvereinbarungen geschlossen worden sein, um auch ab 2023 das volle Leistungsentgelt erhalten zu können.
gez. Ralf Vullriede Kirchengewerkschaft gez. Werner Massow gez. Erik Bothe