ADK-Info 3/2020
Bericht aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 10.12.2020
Corona- Sonderzahlung
Nun ist es amtlich! Die einmalige „Corona-Prämie" für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wurde in der ADK beschlossen. Das bedeutet, dass die KiTa-Kolleg*innen mit der Dezemberabrechnung
• 600 € (Entgeltgruppen S2 – S 8b)
• 400 € (Entgeltgruppen S9 – S18)
steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt bekommen (Teilzeitkräfte erhalten die Prämie anteilig).
Diese Corona-Prämie ist Teil des Tarifabschlusses TVöD 2020 für den Sozial- und Erziehungsdienst. Alle weiteren Beschäftigten in den Kindertagesstätten, die nach dem TV-L eingruppiert sind, erhalten leider keine Corona-Prämie, aber den nächsten Schritt der Gehaltssteigung zum 01.01.2021.
Über die restlichen Bestandteile und Regelungen des TVöD-Abschlusses wird in der ADK erst 2021 verhandelt, wenn der endgültige Tariftext vorliegt. Hier ist unser Bestreben, dass die vorgesehene erste Gehaltssteigerung zeitgleich wie im öffentlichen Dienst zum 01.04.2021 zur Auszahlung kommt.
Noch immer keine Einführung des Leistungsentgeltes
Die kontroversen Diskussionen sollten endlich ein Ende haben! Deshalb hat die Arbeitnehmerseite ihren Antrag auf Einführung eines Leistungsentgeltes im Sinne des § 18 TVöD (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zur Abstimmung gebracht. Die Arbeitgeberseite hat den Antrag abgelehnt. Nach einer zweiten Abstimmung im nächsten Jahr wird in einem Schlichtungsverfahren eine endgültige Klärung herbeigeführt werden. Die lange Zeit vorgetragenen Bedenken der Arbeitgeberseite greifen nach dem neuen Abschluss TVöD nicht mehr durch, denn dort werden bestehende Dienstvereinbarungen, die eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgeltes auch ohne zwingende Leistungsbewertung vorsehen, nunmehr als rechtmäßig anerkannt.
Entgeltumwandlungen
Beschränkung der Anbieter für die Landeskirche Hannover
Für die Beschäftigten in der Landeskirche Hannovers erfolgt ab 01.04.2021 eine Beschränkung auf zwei kirchennahe Anbieter (verka und vrk) für einem Abschluss von Verträgen nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.
Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz
Der gesetzlich vorgesehene Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe des Sozialversicherungsanteils wird für alle Neuverträge, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, ab dem 01.04.2021 mit 15 % pauschalisiert. Dies ist für viele Mitarbeitende ein finanzieller Vorteil und erspart den Personalabteilungen die zurzeit gegebenen komplizierten Einzelfallberechnungen. Die von der
Arbeitnehmerseite geforderte Bezuschussung auch der bereits bestehenden Altverträge wurde von der Arbeitgeberseite abgelehnt. Eine Bezuschussung für Altverträge ist gemäß Gesetzeslage spätestens ab dem 01.01.2022 verpflichtend umzusetzen. Die Arbeitgeberseite ist auf unser Drängen bereit, über einen früheren Zeitpunkt zu verhandeln.
Fahrradleasing durch Entgeltumwandlung
Ab dem 01.03.2021 können die zuständigen Mitarbeitervertretungen mit den Anstellungsträgern Dienstvereinbarungen über die Nutzung von Diensträdern abschließen. Die Versicherungs- und Wartungskosten trägt der Arbeitsgeber. Dies bedeutet einen Zuschussanteil von bis zu 20 %. Die Mitarbeitenden haben durch die Entgeltumwandlung der Leasingraten einen Steuervorteil und sparen Sozialversicherungsabgaben. Für die Nutzung eines Dienstfahrrades auch für private Zwecke zahlt der Mitarbeitende somit ca. 2/3 der Leasingkosten und ist rundum abgesichert. Für das Fahrradleasing werden die Kirchen einen Rahmenvertrag mit einem Leasinggeber anstreben.
Kurzarbeit weiterhin möglich (mit Aufstockungsbeträgen bis 95 %)
Die am 31.12.2020 auslaufende Regelung ist aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst
Der Katalog der Tätigkeiten, die zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b führen, sollen präzisiert und erheblich erweitert werden. Dadurch werden Fachkräfte leichter gewonnen und gehalten. Unser Antrag dazu ist zur weiteren Verhandlung in den Vorbereitungsausschuss verwiesen worden.
Vier Urlaubstage für organisierte Mitglieder
Der Antrag der Kirchengewerkschaft Niedersachsen ist in den Vorbereitungsausschuss verwiesen worden. Hier geht es um die Schaffung eines Vorteils für Mitarbeitende, die Mitglied einer in der ADK vertretenden Arbeitnehmerorganisationen sind.
Standards für Dienstverträge
Der Antrag der Dienstgeberseite auf neue Dienstvertragsmuster wurde abgelehnt. Die Arbeitnehmerseite sieht es als notwendig an, über die Ausgestaltung der aufzunehmenden verbindlichen Punkte noch weiter zu verhandeln.
Wir wünschen allen Beschäftigten eine schöne Adventszeit, ein gesegnetes Fest und vor allem ein gesundes neues Jahr 2021.
gez. Werner Massow
gez. Erik Bothe
gez. Ralf Vullriede ( Kirchengewerkschaft)