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Neue Informationen aus dem Landesverband Weser - Ems

Unsere Kirchengewerkschafts-mitglieder in der Arbeits- u. Dienstrechtskommission (ADK-Niedersachsen) haben folgenden Kompromiss mit ausgehandelt.

Hierzu folgende Presseerklärung:

Corona-Sonderzahlung auch für kirchlich Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter*innen im Vorbereitungsausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) haben sich darauf verständigt, die tariflichen Regelungen zur Corona-Sonderzahlung für die pädagogischen Mitarbeiter*innen in Kindertagesstätten und sozialen Einrichtungen zu übernehmen. Die Arbeitgebervertreter*innen der beteiligten Kirchen (Braunschweig, Hannover und Oldenburg) erklärten, die Zahlung bereits vor der Beschlussfassung der ADK im Dezember zu veranlassen, damit sie zeitgleich mit der Zahlung für die Beschäftigten in kommunalen Kindertagesstätten zur Auszahlung kommt.

Die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen hatten sich im Oktober auf ein

Tarifergebnis geeinigt, das u.a. eine Einmalzahlung vorsieht, die, gestaffelt nach Entgeltgruppen, in Höhe von 600,00 Euro oder 400,00 Euro zusammen mit dem Dezember-Entgelt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona Krise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 01.10.2020 bestand und mindestens für einen Tag zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Teilzeitbeschäftigte erhalten entsprechend ihrer Arbeitszeit einen anteiligen Betrag.

Alle übrigen Bestandteile der Tarifeinigung für den Anwendungsbereich des TVöD können erst dann in der ADK beraten und beschlossen werden, wenn der endgültige Tarifvertragstext vorliegt. Für die Corona-Sonderzahlung hatten die Tarifvertrags-parteien einen eigenen Tarifvertrag geschlossen, der ohne Erklärungsfrist sofort in Kraft getreten ist.

Aus diesem Grund ist eine schnelle Übernahme für den Anwendungsbereich der kirchlich Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst möglich gewesen.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter*innen in der ADK erklärten übereinstimmend, dass die besonderen Belastungen der Mitarbeitenden in den Kindertageseinrichtungen mit der Einmalzahlung anerkannt und gewürdigt werden sollen. Mit ihrem unermüdlichen Einsatz leisten sie einen besonderen Beitrag, gewohnte Strukturen aufrecht zu erhalten und den Kindern, ein Stück Normalität in der Krise zu erhalten.

 

Arbeitsrechtsregelung über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
(ARR Corona-Sonderzahlung 2020)

Vom

Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.

§ 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung

Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Anmerkungen zu Absatz 1:

1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.

2. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-L) auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von

Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt

 für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b: 600,00 Euro

 für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18: 400,00 Euro.

2Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erhalten gemäß § 24 Absatz 2 TV-L den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Oktober 2020 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom <>/am<> in Kraft.

 

Für den Landesverband Weser – Ems der Kirchengewerkschaft

Ralf Vullriede

Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK)

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