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Corona-Virus VIII

Arbeitsrechtliche Fragen/Antworten
 
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

diese Tage/Wochen sind Urlaubswochen!

Viele sind auf dem Weg in den Urlaub, haben ihren Urlaub umplanen müssen oder haben ihn umgebucht von einer schönen, angedachten Reise/Fernreise hin zum Heimatort.

In den letzten Tagen sind viele Anfragen in der Rechtsschutzabteilung aufgelaufen, die genau diese Problematik aufzeigen.

Wie wir ja in den letzten Newslettern mitgeteilt haben, ist der geplante, genehmigte Urlaub anzutreten.

Nunmehr möchte der Arbeitgeber wissen, wohin ich in den Urlaub fahre, bzw. macht mich darauf aufmerksam, dass, wenn ich in Quarantäne gehe, er keine Lohnfortzahlung sieht.

Somit erlauben wir uns, hier einige Detailfragen zu beantworten.

Das Auswärtige Amt ist in Deutschland zuständig für Reisewarnungen.

Mit Datum 6. Juli 2020 liegen noch Covid 19-Reisewarnungen vor, die nachzulesen sind auf www.auswaertiges-amt.de.

Es gibt tages- bzw. wochenaktuelle Änderungen, so dass bitte alle schauen mögen, ob ihr Land benannt ist.

Zurzeit sind zum Beispiel noch aufgelistet:

  • Finnland
  • Frankreich
  • Irland
  • Italien
  • Griechenland
  • Kroatien
  • Island
  • Norwegen und die
  • Schweiz sowie
  • San Marino und der
  • Vatikanstaat

In der aktuellen Situation ist es dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer zu fragen, in welchem Land er in diesem Jahr Urlaub gemacht hat.

Hier geht die Rechtsprechung im Moment davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber anderen Kollegen der Arbeitgeber dieses wissen muss, um entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Der Kollege oder die Kollegin hat sich nach seinem/ihrem Urlaub in einem offiziellen Risikogebiet erholt und die Pflicht, sich nach der Einreise in Deutschland für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.

Hierbei wird unterschieden, ob es sich um ein offizielles Risikogebiet handelt oder ob das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat.

Bitte informieren Sie sich tagesaktuell auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.

Somit wird unterschieden: sicher in Quarantäne oder nicht in Quarantäne.

Einige Kolleginnen und Kollegen haben einen Hinweis von dem Arbeitgeber erhalten, dass für den Fall der Quarantäne nach Urlaubsrückkehr kein Anspruch auf Lohnzahlung besteht.

Hier müssen wir unterscheiden.

Wenn ich meine Arbeit im Homeoffice erledigen kann und dieses tue, habe ich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Kann ich als Arbeitnehmer nicht von zu Hause arbeiten, dann erlischt der Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Die eindeutige Rechtsauslegung ist begründet in § 616 BGB, der – so die Experten – interpretiert, dass der Arbeitnehmer/in selbstverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, trotz dieser vermeintlich widrigen Umstände hoffen wir, dass Ihr alle einen erholsamen, entspannten Urlaub habt.

Sollte es arbeits- oder sozialrechtliche Folgen haben oder Sie hier Fragen haben, stehen wir als Kirchengewerkschaft mit unserer Rechtsschutzabteilung gerne zur Verfügung.

Ich verbleibe mit sommerlichen, entspannten Grüßen

Hubert Baalmann

Gewerkschaftssekretär

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