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Corona-Virus VII

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am Donnerstag, den 14. Mai 2020, hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die sogenannte „Corona-Prämie“ für Beschäftigte in der Pflege auszuzahlen.

Seitens des Deutschen Bundestages ist eine Höhe bis zu 1.000 Euro gesetzlich verankert. Die Bundesländern Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein werden den Corona-Bonus auf 1.500 Euro aufstocken.

Wir, die Kirchengewerkschaft begrüßen grundsätzlich diese Entscheidung, hier eine steuerfreie Sonderzahlung den Beschäftigten auszukehren.

Es wäre zu schön, wenn es nicht auch Kritik seitens der Kirchengewerkschaft geben würde.

In dem Beschluss sind die Beschäftigten in der stationären Langzeitpflege/Altenheime und der ambulanten Pflege die Kolleginnen/Kollegen, die berücksichtigt werden. Hier sprechen wir von Pflegefach-kräften, Pflegehilfskräften, Alltagsbegleiter-innen und -begleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte sowie Auszubildende. Die Auszubildenden erhalten aber maximal 900 Euro, so der Gesetzestext.

Wer keine Prämie erhält, sind die Kolleginnen und Kollegen, die in den Krankenhäusern, also auch als Pflegefachkräfte, Gesundheitspfleger, auf den Risikostationen gearbeitet haben.

Nach den uns vorliegenden Informationen hat die Corona-Prämie Bayern die Pflegekräfte in den Krankenhäusern berücksichtigt. Auch die Notfallsanitäter /Innen und Rettungsassistenten/Innen in Bayern, die mehr als 25 Stunden die Woche gearbeitet haben, erhalten eine Prämie.

Die Kirchengewerkschaft wird bei ihren nächsten Tarifverhandlungen, die im Herbst 2020 für verschiedene Bereiche beginnen, genau diese Berufsgruppen, die nun im Rahmen der Corona-Krise gesellschaftlich in den Mittelpunkt getreten sind, besonders berücksichtigen.

Gleiches gilt für die nächsten Gehaltsver-handlungen in den einzelnen AVRs der Diakonischen Werke und der Landeskirchen sowie der Caritas.

Bleiben Sie weiter an unserem Newsletter, so bekommen Sie alle Informationen zu unseren Forderungen, den Verhandlungen und unseren Ergebnissen regelmäßig und aktuell zugesandt.

 

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

In den letzten Tagen hat es laute Diskussionen in den Einrichtungen sowie zwischen den Dienstnehmervertreter der Mitarbeitervertretungen und den jeweiligen Geschäftsführungen gegeben, ob denn ein Urlaubsanspruch besteht, wenn ich in Kurzarbeit bin.

Da dieses Thema in der Rechtsprechung noch nicht durchgeklagt ist, gibt es zurzeit auch seitens der Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft keine klare, rechtssichere Positionierung.

Wir möchten Ihnen und Euch an dieser Stelle aber kurz unsere Auffassung dazu mitteilen.

Nach unserer Auffassung ist es unstreitig, dass, wenn im Rahmen einer Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit in den Einrichtungen dieses Thema schriftlich fixiert ist, die jeweiligen Regelungen gelten.

In vielen Dienstvereinbarungen fehlt aber genau dieses. Somit müssen wir rechtlich unterscheiden, in welcher Kurzarbeit ich mich bewege.

Die Kurzarbeit wird landesüblich entweder auf 0, auf 30 oder auf 50 % gesetzt. Setzen wir voraus, dass ich eine Kurzarbeit 0 habe, d.h. ich habe keine Arbeit und bin zu 100 % auf das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60/67 % netto angewiesen, ist die Rechtslage hier nicht eindeutig bzw. muss vielleicht noch an der einen oder anderen Stelle im Musterverfahren durchgeklagt werden.
Wenn ich aber einen Arbeitgeberzuschuss, einen sogenannten Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber erhalte, so habe ich im Sinne der AVRs/der Tarifverträge ein Entgelt. Dieses Entgelt, unabhängig von der Höhe, regelt dann, dass ein Urlaubsanspruch besteht.

Da es hier in der Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft noch keinen konkreten Fall gibt, ist dieses eher fiktiv als Rechtsanspruch zu sehen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass alle Kolleginnen und Kollegen, die bei der Kirchengewerkschaft organisiert sind, einen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz haben. Wir werden dann jeden Einzelfall überprüfen. Auch können und werden wir, wenn gewünscht, die Mitarbeitervertretungen, die hier entsprechende Dienstvereinbarungen abgeschlossen haben, auf Wunsch entsprechend rechtlich beraten. Melden Sie sich bzw. meldet Euch gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  .

 

Fortbildungen - SAAT e.V.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die letzten Wochen haben unserem Bildungsverein, dem SAAT e.V., eine Auszeit beschert, die so nicht gewollt und schon gar nicht geplant war.

Nun können wir Euch aber heute mitteilen, dass wir ab dem 01.06.2020 unter den jeweiligen Rahmenbedingungen, Hygieneverordnungen der einzelnen Bundesländer, unsere Seminare wieder aufnehmen.

Entsprechend der Veranstaltungsorte werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich bisher angemeldet haben, vor Ort über die jeweiligen Hygienemaßnahmen und die Hotel-/Bildungshausbedingungen informiert.

Wir freuen uns, Euch wieder in unseren Seminaren, mit oder ohne Übernachtung, begrüßen zu können.

Gerne können sich die Kolleginnen und Kollegen, die sich noch nicht angemeldet haben, auch über die Homepage unseres Bildungsvereins www.saat-ev.de

anmelden.

Mit solidarischen Grüßen

Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär/Dipl. Jurist

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