Logo der Kirchengewerkschaft

Corona-Virus IV

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

gerade in der jetzigen durch Corona veränderten Zeit kommt es in einigen Einrichtungen im Diakonischen Werk Hessen zu schwierigen wirtschaftlichen Lagen.

Um Arbeitsplätze zu erhalten und Einrichtungen über diese schwierige Zeit zu helfen, gab es in der AVR Hessen Nassau eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit.

In der AVR Kurhessen Waldeck gab es diesen Paragraphen nicht.

In der ARK Sitzung vom 08.04.2020 haben wir zugestimmt, die zurzeit gültigen Kurzarbeits-paragraphen aus der AVR Hessen Nassau zu übernehmen.

Wichtig ist hier: Kurzarbeit gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hierzu hatte die Kirchengewerkschaft in dem Corona Newsletter III schon wichtige Hinweise gegeben.

(Bei Fragen wendet euch bitte an uns.)

Sind alle Vorrausetzungen für die Einführung von Kurzarbeit gegeben, so muss eine Dienstverein-barung geschlossen werden.

Hierzu hatte das Diakonische Werk in Hessen mit einem arbeitsrechtlichen Newsletter eine Mustervereinbarung gesendet.

Wir geben nun den MAVen eine Mustervereinbarung von den Arbeitnehmervertretern in der ARK Hessen (Kirchengewerkschaft Landesverband Hessen und VKM Hessen) an die Hand, die weitere wesentliche zu regelnde Bestandteile aus Arbeitnehmersicht enthält.

Wir hoffen, Euch damit eine gute und wichtige Arbeitsgrundlage gegeben zu haben.

Hier noch ein Hinweis zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes:

Gerade Beschäftigte mit geringem Einkommen können bei einem Nettoeinkommensverlust von 40 % nicht lange über die Runden kommen.

Für die Zeit der Corona-Krise sollte deshalb eine generelle Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorgenommen werden.

Die aktuelle gesetzliche Regelung zum Kurzarbeitergeld von 60 bzw. 67 % des Nettolohnes ist völlig unzureichend. Die laufenden Kosten und notwendigen Lebensmitteleinkäufe lassen sich damit überhaupt nicht bestreiten.

So führt Kurzarbeit massenhaft in die Sozialhilfe.

Das müssen wir verhindern.

Es geht hier um ganz existenzielle wirtschaftliche Überlebensfragen für die Beschäftigten und ihre Familien.

Beispiele zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds in der aktuellen Krise gibt es bereits.

So stockt EKHN wie auch Fielmann das Kurzarbeitergeld auf 100 % auf.

In der Systemgastronomie, einem Niedriglohnsektor, ist vergangene Woche eine Aufstockung auf 90 % vereinbart worden.

Für Filmschaffende wurde von ver.di eine Aufstockung auf 100 % beschlossen.

Also genügend Beispiele, eine Aufstockung in Euren Dienstvereinbarungen zu verhandeln.

Für weitere Information rund um das Thema Arbeitsrecht und Corona schaut Euch die Newsletter auf der Seite der Kirchengewerkschaft

www.Kirchengewerkschaft.de an.

Alle reden von Solidarität! Wir auch!

Somit wünschen wir, der Bundesvorstand, die Landesverbände sowie die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft, uns und fordern Sie auf, die diesen Newsletter lesen und nicht Mitglied der Gewerkschaft sind, dieses im solidarischen Handeln schnellstmöglich zu tun, damit wir, die engagierten Kolleginnen und Kollegen in den Tarifkommissionen, den Arbeitsrechtlichen Kommissionen, in den Mitarbeitervertretungen und Betriebsräten einen weiteren andauernden über die Corona hinaus wirksamen Druck zur leistungsgerechten Entlohnung aufrechterhalten und/oder ausbauen können.

Solidarisches Handeln in dieser Zeit heißt auch, Arbeitnehmerrechte zu sichern und durchzusetzen sowie Arbeitnehmerrechte zu steigern und dafür Sorge zu tragen, dass durch eine wie jetzt akute Krise die Kolleginnen und Kollegen nicht noch einen wirtschaftlichen Schaden hinnehmen müssen, den sie nicht zu verantworten haben.

Hier sei z.B. auch die Anhebung des Kurzarbeitergeldes in solchen Fällen genannt.

In diesem Sinne

wünsche ich Euch allen

bleibt gesund und kommt gut durch diese Zeit

Markus Karger

Mitglied im Bundesvorstand der Kirchengewerkschaft

Ohne Dich sind wir eine*r zu wenig!

Noch kein Mitglied?

Jetzt Mitglied der Kirchengewerkschaft werden! 

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Muster Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit des

VKM Hessen und Landesverband Hessen der Kirchengewerkschaft (Stand 08.04.2020)

DIENSTVEREINBARUNG ZUR KURZARBEIT (HN)

Zwischen ...................................................................................................................................................

vertreten durch...........................................................................................................................................

und

der Mitarbeitervertretung...........................................................................................................................

vertreten durch...........................................................................................................................................

wird folgende Dienstvereinbarung zur Durchführung von Kurzarbeit auf Grundlage und nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. Juli 2005 sowie § 36 MVG EKD in der jeweils gültigen Fassung geschlossen mit dem Ziel, Entlassungen aufgrund der Schließung der Einrichtung oder eines Betriebsteils aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben durch das Virus COVID-19 zu vermeiden:

§ 1 Beginn und Dauer der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit beginnt am … und dauert bis zum … .

§ 2 Geltungsbereich

Folgende Einrichtungen / Einrichtungsteile1 werden im o.a. Zeitraum in die Durchführung der Kurz-arbeit einbezogen:

1 Nichtzutreffendes bitte streichen.

 Die Dienstvereinbarung gilt für alle in der Anlage 1 namentlich genannten Mitarbeiter/innen 2 der Einrichtung/des Einrichtungsteils… .

2 Nicht einbezogen werden dürfen gemäß § 98 SGB III insbesondere folgende Beschäftigtengruppen, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung i.S.v. § 25 SGB III ausüben:

- Arbeitnehmer/innen, die über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt werden (§ 28 Nr. 1 SGB III),

- Arbeitnehmer/innen, die eine unständige Beschäftigung i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III ausüben,

- Beschäftigte, die als Schüler/Schülerinnen und Studenten/Studentinnen neben ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder als Werkstudenten/Werkstudentinnen eine Beschäftigung ausüben (§ 27 Abs. 4 SGB III),

- geringfügig Beschäftigte (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III)

Auszubildende und Schülerinnen und Schüler in der Alten-, Kranken- und Entbindungspflege sollen mit uneingeschränkter Stundenzahl weiter ausgebildet werden, wenn dies organisatorisch ohne unverhältnismäßige Mehrkosten ermöglicht werden kann.

3 Alternative Regelungsmöglichkeit:

Die Verkürzung erfolgt durch den Ausfall der Arbeitszeit gleichmäßig an allen Tagen/an folgenden Tagen: …

§ 3 Reduzierung, Lage und Verteilung der Arbeitszeit

In dem in § 1 genannten Zeitraum wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle in der Anlage 1 namentlich benannten Mitarbeiter/innen um …. v.H. reduziert, sofern sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt.

Die Arbeitszeit liegt von … bis … und verteilt sich wie folgt: …:3

Es werden folgende Grundsätze zur Dienstplangestaltung festgelegt:

Die von der Einführung der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter/innen sollen mindestens eine Woche vor Beginn der Kurzarbeit auf einem geeigneten, insbesondere elektronischen Weg über die geplante Kurzarbeit informiert werden.

§ 4 Arbeitszeitkonto

Bestehende Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit gelten auch während der Kurzarbeit, sofern in diesen Dienstvereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist.

Wird für eine/n Mitarbeiter/in ein Arbeitszeitkonto geführt, so erfolgt die Freistellung des in § 3 Abs. 1 genannten Umfangs so lange aufgrund des Arbeitszeitkontos ohne Entgeltkürzung, bis das Arbeitszeitkonto verbraucht ist. Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 SGB III genannten Guthaben.

Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszeitkonto länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Umfasst das Arbeitszeitkonto ein Guthaben im Wert von mehr als 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des/der Mitarbeiter/in, so gilt Abs. 2 nur so lange, bis das Guthaben im Umfang von höchstens 10 % des ohne Mehrarbeit geschuldeten Arbeitszeitvolumens verbraucht ist.

§ 5 Berechnung des Entgelts

Für die Berechnung des Entgelts und des Entgelts im Krankheitsfall gelten die §§ 30 und 42 AVR.HN entsprechend.

Die Vergütung der Auszubildenden und Schülerinnen und Schüler in der Alten-, Kranken- und Entbindungspflege vermindert sich frühestens sechs Wochen nach Beginn ihrer Kurzarbeit.

Während der Kurzarbeit wird bei folgenden Tatbeständen der Anspruch so berechnet als würde nicht kurz gearbeitet: Urlaubsentgelt, Entgelt für gesetzliche Feiertage, vermögenswirksame Leistungen, Kinderzuschlag, sonstige Sonderzahlungen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Sonderzahlung.

Soweit nach Beendigung der Kurzarbeit die Höhe der Leistungen (zum Beispiel Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen Kurzarbeit geleistet wurde, werden die Leistungen berechnet als wenn keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

§ 6 Zahlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird mit dem üblichen Entgeltzahlungstermin zum …. eines jeden Monats gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

§ 7 Abrechnung des Kurzarbeitergeldes

1. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen und Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen.

2. In Härtefällen bei von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern wird die Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung versuchen, eine beiderseits verträgliche Lösung zu finden. Geschäftsleitung und Mitarbeitervertretung diskutieren und entscheiden, wer unter die Härtefallregelung fällt.

§ 8 Mehrarbeit und Auftragsvergabe

1. Während des Kurzarbeitszeitraums dürfen keine Mehrarbeitsstunden und Zusatzschichten geleistet werden. In diesem Zeitraum und einen Monat nach dessen Ablauf werden Mehrarbeitsstunden und Zusatzschichten nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt. Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bleibt hierbei unberührt. 

2. Angefallene Mehrarbeitsstunden dürfen jedoch einen Sollarbeitstag pro Monat, höchstens jedoch acht Stunden nicht überschreiten und sind umgehend noch im gleichen Monat durch Freizeitgewährung wieder auszugleichen.

3. Während des Kurzarbeitszeitraums werden keine weiteren Aufträge, die auch im Unternehmen erledigt werden können, an auswärtige Unternehmen vergeben. Als auswärtige Unternehmen gelten auch rechtlich selbständige Unternehmen, die mit der Einrichtung / Dienststelle verbunden sind.

§ 9 Zuschuss Kurzarbeitergeld und Entgeltumwandlung

Die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter/innen erhalten vom Arbeitgeber eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf … % des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem tatsächlichen nach Einführung von Kurzarbeit einschließlich des Kurzarbeitergeldes.

Auf der Entgeltabrechnung werden verdientes Entgelt, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.

Die von den Mitarbeiter/innen gegebenenfalls in Anspruch genommene Entgeltumwandlung wird auf Antrag des/der Betroffenen ausgesetzt, sofern dies rechtlich möglich ist.

§ 10 sonstige Vereinbarungen

Die Dienststellenleitung zeigt die Kurzarbeit der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an und stellt den Antrag auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III. Sollte die Agentur für Arbeit – gleich aus welchem Grund – die Zahlung von Kurzarbeitergeld ablehnen, wird den von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten während der Kurzarbeitszeit die volle Vergütung gezahlt.

Die Mitarbeitervertretung gibt unverzüglich die nach § 99 Abs. 1 SGB III erforderliche Stellungnahme gegenüber der Agentur für Arbeit ab.

Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Gesprächen der Dienststellenleitung mit der Agentur für Arbeit teil; sie erhält Kopien aller die Kurzarbeit betreffenden Unterlagen.

a) der Personenkreis, der von Kurzarbeit betroffen ist;

b) Umfang der Kurzarbeit aufgeschlüsselt nach dem jeweils aktuellen Organigramm / Struktur der Einrichtung / Dienststelle;

c) Vorschlag über die Gestaltung der Arbeitszeit der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter;

d) aktueller Auftragsbestand;

e) Auslastung der einzelnen Bereiche nach dem jeweils aktuellen Organigramm / Struktur der Einrichtung / Dienststelle im Vergleich zu den letzten Monaten.

f) aktuelle Umsatzzahlen im Vergleich zu den letzten Monaten. 

g) Prognose der weiteren Kurzarbeit. Die Informationen und Unterlagen sind dabei in einer für die Mitarbeitervertretung verständlichen Form aufzubereiten oder zu erklären. Im Übrigen gilt die Festlegung der Arbeitszeit gemäß der monatlich neu definierten Anlage (Kurzarbeitslisten).

Die Mitarbeitervertretung wird von der Dienststellenleitung wöchentlich über die Entwicklung informiert.

Die Kurzarbeit beginnt abweichend von § 1 frühestens eine Woche nach Abschluss dieser Dienstvereinbarung.

Verbessert sich die Situation, ist die Kurzarbeit mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu beenden.

Eine Unterbrechung, Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung möglich. Besteht die Notwendigkeit, die Kurzarbeit zu verlängern, bedarf es der erneuten Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung unter Beachtung der Ankündigungsfristen.

§ 11 Kündigung

Während der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen nicht zulässig

Ort, Datum

................................................................ ...........................................................

Dienststellenleitung                                         Mitarbeitervertretung

 

 

 

 

 

 


Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft