Die Wärme durch das Hoch „Ulla“
In der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft sind in den letzten Tagen einige Anfragen zum Thema #Hitze eingegangen: Was darf ich? Was muss der Arbeitgeber tun und welche arbeitsrecht-lichen Bedingungen gibt es hierfür?
Somit möchten wir versuchen, einige Punkte mit diesem Newsletter aufzugreifen.
Der Sommer ist schön und wir wollen und möchten gerne eine warme Temperatur im Urlaub haben. Am Arbeitsplatz fordert dieses aber viel von uns ab. Für einige Kolleginnen und Kollegen ist es eher bereits jetzt schon zu heiß.
Das Arbeitsrecht schreibt fest:
Wird der Grenzwert von 35 Grad Celsius Lufttemperatur im Büro überschritten und gibt es keine Möglichkeiten, die Temperatur zu reduzieren, dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.
Arbeitnehmer haben aber auch nicht das Recht, sich einfach selbst Hitzefrei zu nehmen.
Die folgenden Punkte müssen beachtet werden:
Dresscode:
Aus der herrschenden Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass für bestimmte Tätigkeiten ein Dresscode durch den Arbeitgeber, unabhängig von der Außentemperatur, vorgeschrieben werden kann.
Hat ein Arbeitnehmer Kundenkontakt, kann der Arbeitgeber verlangen, dass entsprechende Kleidung, insbesondere lange Hosen, wenn sie denn zur Betriebsausstattung gehören, getragen werden.
Kleiderordnungen sind häufig in einer Betriebsvereinbarung oder einer Dienstanweisung vorgegeben.
Verletzt ein Arbeitnehmer solche Kleidervorschriften, können arbeitsrechtliche Sanktionen drohen wie z.B. eine Abmahnung.
Es sei aber erwähnt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, wenn Arbeitgeber die Kleiderordnung lockern. Dieses kann auch seitens der Mitarbeitervertretung angestoßen werden.
Es gibt aber kein Recht, Flip-Flops zu tragen, Bermudashorts oder Tops.
Es gilt auch, bei den Arbeiten darauf zu achten, dass, wenn notwendig, entsprechende Arbeitssicherheitsschuhe und Arbeitssicherheitskleidung getragen werden muss.
Um das Büro oder die anderen Arbeitsstätten herunter zu kühlen, müssen Arbeitnehmer vorher ihren Chef fragen, ob sie z.B. mobile Ventilatoren oder Klimaanlagen anschließen dürfen.
Geschuldet ist dieses zum einen der Tatsache, dass der Arbeitgeber den Strom bezahlt, zum anderen sind technische Geräte eine potentielle Gefahrenquelle, so sagt es die Rechtsprechung. Hier ist es der Tatsache geschuldet, dass technische Geräte vom Arbeitgeber einer Prüfpflicht unterliegen, um Gefahren vorzubeugen. Diese müssen zwingend vorliegen.
Häufig ist die Frage in der Rechtsschutzabteilung, ob es so etwas wie Hitzefrei gibt?
Ab einer Raumtemperatur von mehr als 26 Grad sollen Arbeitgeber aktiv werden und geeignete Maßnahmen ergreifen, so auch die Empfehlung des Arbeitsschutzes.
Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, die die Belastung und die Gesundheits-gefährdung reduzieren können.
Dieses sind z.B. effektive Steuerung eines Sonnenschutzes, Nutzung von Gleitzeitregelungen – sprich früher anfangen - Einführen bzw. Aufstellen von Klimaanlagen und –wie schon vorher genannt – die Lockerung der Kleidungsregelung.
Der Arbeitgeber ist angehalten, auch Getränke für seine Beschäftigten bereitzustellen.
Eine strenge Verpflichtung liegt vor, wenn der Temperaturfühler 30 Grad anzeigt. Dann müssen Arbeitgeber definitiv tätig werden und versuchen, durch geeignete Maßnahmen die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten erträglich zu gestalten.
Der Arbeitgeber kann im Sinne der Mitarbeitermotivation entscheiden, die Arbeitnehmer nach Hause zu schicken.
Dieses obliegt ihm allein.
Die Gesetzgebung geht dann davon aus, dass, wenn 35 Grad Celsius überschritten werden, die Arbeitsstätte nicht mehr zum Arbeiten geeignet ist. Sie haben aber nicht im gleichen Atemzug den rechtlichen Anspruch z.B. auf ein Home-Office, Gleitzeiten oder die eigenständige Entscheidung, Hitzefrei zu nehmen.
Sie können dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dass Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, in dem Raum so lange nicht arbeiten, bis die Temperatur wieder auf ein erträgliches Maß, also mindestens auf 25 Grad heruntergekühlt ist.
Bei der Temperaturwahrnehmung gibt es ja eine echte und eine gefühlte Temperatur.
So hat auch hier der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen,
Wenn sich ein Kollege oder eine Kollegin auf ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. nicht arbeiten zu können, bezieht, müsste diese/r Arbeitnehmer/in im Zweifel die hohe Temperatur im Büro nachweisen können.
Der Arbeitnehmer kann dieses durch technische Regeln für die Raumtemperatur messen.
Das geht wie folgt:
Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius gemessen, dessen Messgenauigkeit +/- 0,5 betragen soll.
Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an dem jeweiligen individuellen Arbeitsplatz für sitzende Tätigkeiten in der Höhe von 0,6 Meter und bei stehender Tätigkeit in der Höhe von 1,1 Meter über dem Fußboden.
Nun hören wir auch immer, das interessiert meinen Dienstgeber nicht, kann und wird er sanktioniert?
Grundsätzlich sagt die Arbeitsrecht-sprechung, dass der Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung wegen fahrlässiger Körperverletzung bis zu 5.000 Euro Bußgeld zahlen müsste, wenn dieser nicht die technischen Regeln für die Raum-temperatur erbringt, bzw. dem Arbeit-nehmer verwehrt, diese einzurichten.
Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und entsprechende sichere Arbeitsplätze bereitzustellen.
Nun ist es Ihnen aber so heiß, dass Sie die Anweisung des Chefs nicht beachten.
Somit haben wir einen Verstoß gegen berechtigte Anweisungen des Arbeitgebers. Es droht theoretisch dem Arbeitnehmer z.B. eine Abmahnung bzw. bei eigenständigem Verlassen des Arbeitsplatzes – Hitzefrei – kann der Arbeitgeber die Vergütung kürzen.
Mitarbeitervertretung:
Die Mitarbeitervertretung hat darauf zu achten, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die MAV kann bei Arbeitgebern auf die Einhaltung der rechtlichen Regelungen drängen und entsprechende Vorschläge unterbreiten.
Die MAV hat aber kein Recht, eigenständig Maßnahmen zu ergreifen oder aus ihrer Sicht die Kolleginnen oder Kollegen nach Hause zu schicken.
Sollte der Arbeitgeber trotz des Drängens der MAV untätig bleiben, kann die MAV die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde informieren und hier eine Anzeige schalten.
Hitze kann krank machen:
Wenn also ein Arbeitnehmer aufgrund der extremen Hitze arbeitsunfähig ist oder sich dafür hält, sollte er unverzüglich seinen behandelnden Arzt aufsuchen, das medizinisch überprüfen lassen und dann ggf. eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beibringen.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, auf diesem Wege stehen wir, die Rechtsschutz-abteilung der Kirchengewerkschaft Ihnen/Euch für weitere Rückfragen zur Verfügung, hoffen, dass Ihr entsprechend gekühlte, angenehme, zumutbare Arbeitsstätten habt, und verbleiben bis dahin
mit solidarischen Grüßen
Hubert Baalmann, Gewerkschaftssekretär
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