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KAT 2018/2019!

Erhöhung der Tabellenentgelte  um 3,2 % ab 01.10.2018  

weitere Erhöhung um 2,5 % ab 01.10.2019.

Die Zulagen der Abt. 3 pädagogischer Dienst in Kindertagesstätten werden nun in der Abt. 1 auch für Erzieherinnen in der Kinder- und
Jugendarbeit, Diakoninnen und Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen gezahlt, wenn sie entsprechende Tätigkeiten ausüben.
 
In Abt. 2 (kirchenspezifische Tätigkeitsfelder/ Familienbildungsstätten) wird die Erziehungs- und Sozialdienstzulage für Erzieherinnen und Sozialpädagogen auch für die Diakonin und Gemeindepädagogin übernommen.
Da bei allgemeinen Erhöhungen der Tabellenentgelte sich die Zulagen um denselben festgelegten Prozentsatz erhöhen, beträgt die Zulage in Abt. 1, 2 und 3 ab dem 01.10.2018 – 105,00 Euro und ab 01.10.2019 – 108,00 Euro.
 
Die Zulage für die sozialpädagogische Assistentin aus der Abt. 3 beträgt ab 01.10.2018 – 53,00 Euro und ab dem 01.10.2019 – 54,00 Euro.
Die Leitungszulage nach Abt. 3 Vorbemerkung 3 erhöht sich ebenso um den festgelegten Prozentsatz, und zwar ab dem 01.10.2018 auf
186,00 Euro und ab dem 01.10.2019 auf 191,00 Euro.
In § 3 Abs. 3 KAT wurde das neue Mitarbeiteranforderungsgesetz eingefügt. Das bisher geltende Gesetz über die privatrechtliche,
berufliche Mitarbeit in der NEK vom 10.02.2006 wurde durch dieses Kirchengesetz ersetzt.
 
Die Altersgrenzen in § 15 Abs. 3 (Krankengeldzuschuss bis zur 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit) und in § 20
(Zusatzurlaub für Nachtarbeit) werden gestrichen, da diese gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und eine
Diskriminierung wegen des Alters darstellen würden.
 
In § 16 Abs. 3, der sich mit den Anlässen einer Freistellung von der Arbeit befasst, wird nun neben dem Anlass der kirchlichen
Eheschließung die Segnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft hinzugefügt.
Nachdem in der Nordkirche nun auch gleichgeschlechtliche Paare in eingetragene Lebenspartnerschaften im Rahmen einer kirchlichen Amtshandlung im Gottesdienst eingesegnet werden können, muss dies auch Berücksichtigung im Tariftext finden.
Ebenso wurde hier der Tarifwortlaut dahingehend geändert, dass nun nicht mehr am Tage der kirchlichen Eheschließung bzw. der Segnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Tag Arbeitsbefreiung erteilt wird, sondern anlässlich der kirchlichen Eheschließung bzw. Segnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
 
Da Eheschließung bzw. Segnung in der Regel an einem Wochenende stattfindet, lief diese Regelung zumeist ins Leere.
Mit der Änderung haben nun die Arbeitnehmer die Wahl, selbst einen freien Tag zu bestimmen.
§ 19 Abs. 4 bestimmte, dass, soweit eine Arbeitnehmerin nicht das ganze Kalenderjahr gegen Entgelt beschäftigt ist, der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat beträgt.
Hier wurde ein Satz hinzugefügt, der bestimmt, dass ein durch Wochenende oder Feiertag verzögerter Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs unschädlich ist.
Es wurde mit uns eine Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen zum Zwecke der FFörderung der Fahrradmobilität vereinbart.
Diese Öffnung ermöglicht es nun, Regelungen zur Umwandlung von tariflichem Entgelt zum Zwecke der Anschaffung eines Dienstfahrrads
im Rahmen einer Dienstvereinbarung zu treffen.
Die Regelung ist als Kann-Regelung ausgestaltet und es liegt im Ermessen von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung, ob solche Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
 
Wichtig ist, dass ein Mindestzuschuss seitens des Anstellungsträgers in Höhe von 9,5 % des Umwandlungsbetrages festgelegt wurde.
Die Abt. 2 hat im Übrigen insbesondere hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen der Kirchenmusikerinnen Veränderungen erfahren.
In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass heraushebenste Novellierung diejenige ist, dass Kirchenmusiker mit B-Gruppe um eine
Entgeltgruppe höher in die Entgeltgruppe K 9 eingruppiert werden.
 
Eine weitere Neuerung ist, dass die Gemeindepädagogin mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden
Tätigkeiten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 9 erhält.
Diese Änderung war dem Umstand geschuldet, dass somit auch Stellen für Gemeindepädagoginnen mit Hochschulqualifikation
geschaffen werden können und dies dann auch entsprechend vergütet wird.
Eine weitere Änderung betrifft den Tarifvertrag Ausbildung.
 
Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine zweimalige Erhöhung in Höhe von 50,00 Euro geeinigt, und zwar ab dem 01.01.2019 um
50,00 Euro und ab dem 01.01.2020 um weitere 50,00Euro.
Es wurde im Übrigen eine Klärung hinsichtlich der Problematik der Eingruppierung von Erzieherinnen in der Tätigkeit von Heilpädagogin
erzielt.
 
Es wird nunmehr die Rechtsansicht vertreten, dass in diesen Fällen eine Eingruppierung als Heilpädagogin erfolgt, soweit die Ausübung der Tätigkeit mit der Genehmigung und dementsprechend der Refinanzierung des Trägers erfolgt.
Einige unserer Forderungen konnten wir leider noch nicht durchsetzen.
 
Wichtig war uns, dass gerade die unteren Entgeltgruppen eine spürbare Tariferhöhung erhalten.
Aus diesem Grunde hatten wir einen Mindestbetrag/ Sockelbetrag gefordert.
Ebenso bleibt das Thema K 5 für alle SPAs ganz oben auf unserer Agenda.
Auch ist das Problem der Arbeitsverdichtung der Kolleginnen und Kollegen ein großes Thema in der Tarifkommission der Kirchengewerkschaft.
Eine Forderung hierzu war, einen Anspruch der Arbeitnehmerinnen auf ein Zeitsparkonto zu schaffen, um hierdurch den Kolleginnen auf
ihren Wunsch hin „Auszeiten“ zu ermöglichen.
Seitens des VKDAs gab es hier wenig Kompromissbereitschaft.
 
Sämtliche offenen Themen sind allerdings hiermit nicht vom Tisch.
Wir werden diese Themen selbstverständlich in den nächsten Gesprächen und Verhandlungen wieder aufgreifen.
Umso mehr Kolleginnen und Kollegen sich organisieren, umso mehr Druck können wir aufbauen und umso mehr Durchsetzungskraft haben wir auch.
 
Eure Kolleginnen und Kollegen, die auch diese oben benannten Erneuerungen erstritten haben, brauchen Eure Unterstützung.
Wer sich solidarisiert kann mitgestalten und trägt zur Verbesserung seiner eigenen Arbeitsbedingungen bei.
 
Silvia Schmidbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) der Kirchengewerkschaft und Mitglied der Tarifkommission
 
 
 
 
 

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