Wahlrecht ist Wahlpflicht
Mitarbeitervertretungswahlen 2018
Es darf wieder gewählt werden.
Diesmal geht es um die Wahl zur Mitarbeitervertretung.
Diese Wahlen sind für das Miteinander in den Dienststellen von mehr Bedeutung als man im ersten Moment annimmt. Deshalb gilt auch hier: „Wahlrecht ist Mitbestimmung". Und wenn man denn schon nicht selber kandidiert, dann brauchen die Kandidatinnen und Kandidaten ein großes Unterstützerfeld, welches durch eine hohe Wahlbeteiligung deutlich wird.
Doch was sind eigentlich die Aufgaben der Mitarbeitervertretung?
In § 35 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG-EKD) sind die allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretung (MAV) beschrieben.
Dort heißt es, dass die MAV die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern hat.
Die Hauptaufgabe der MAV besteht somit in der Interessenvertretung der Mitarbeiterschaft und auch im Eintreten für ein positives Arbeitsklima innerhalb der Dienststelle.
Die MAV soll sich also im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben der Probleme und Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Dienststellenleitung annehmen.
Gemäß § 35 MVG-EKD hat die MAV insbesondere die Einhaltung sämtlicher zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Vorschriften zu kontrollieren.
Hierzu zählen insbesondere die staatlichen Arbeits- und Arbeitnehmerschutzgesetze, wie zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, das Kündigungsschutzgesetz oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Vorschriften in diesem Sinne sind auch die Regelungen der kirchlichen Tarifverträge wie KAT, KTD, auch der KAVO-MP, des TVÖD, TV-L der AVR und bestehender Dienstvereinbarungen.
Die Kompetenz der MAV beschränkt sich allerdings auf den Hinweis einer Verletzung von Vorschriften und die Beanstandung gegenüber der Dienststellenleitung. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann sich der Hilfe der MAV vergewissern, muss aber eigene individualrechtliche Ansprüche grundsätzlich selbst durchsetzen. Dieses kann durch seine/ihre Gewerkschaft erfolgen. – Achtung! Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin muss dabei unbedingt gesetzliche Fristen beachten!
Wer nicht selber kandidiert, sich aber gut vertreten lassen will, muss wählen gehen.
Die Termine werden bei Ihrer MAV und in den Verwaltungszentren veröffentlicht.