Änderungen im Erziehungsdienst und Friedhofsdienst des KAT
Der Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum KAT liegt nun unterschriftsreif vor. Die Aufwertung des Erziehungsdienstes im KAT ist gelungen. Im Übrigen wurden noch einige Änderungen im Bereich des Friedhofsdienstes vereinbart.
Folgende Verbesserungen konnten erreicht werden (Abt. 3 -Erziehungsdienst) ab 1. April 2017
- alle Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen K 4 – K 11 erhalten eine Zulage in Höhe von 50,00 Euro
- Heilpädagoginnen und Leitungen einer Kita mit mindestens 10 Gruppen (K 11) bekommen nach 18 Jahren Erfahrungszeit eine monatliche Zulage in Höhe von 176,00 Euro. Bisher erhielten diese Zulage nach Vorbemerkung 3 nur Kindertagesstättenleitungen in den Entgeltgruppen K 7 – K 10
ab 1. Juli 2017
- Arbeitnehmerinnen in den Entgeltgruppen K 7 – K 11 erhalten eine weitere Zulage in Höhe von 50,00 Euro auf insgesamt 100,00 Euro.
Ab dem 1. Oktober 2017 ändert sich für einige Kitaleitungen die Eingruppierung bzw. die Zuweisung der Protokollnotiz 1. (Protokollnotiz 1 beinhaltet die Zulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächst höheren Entgeltgruppe).
Neben den oben beschriebenen Zulagen erhält die
- Kitaleitung mit mindestens 2 Gruppen Protokollnotiz Nr. 1 - Kitaleitung mit mindestens 4 Gruppen Protokollnotiz Nr. 1
- Kitaleitung mit mindesten 5 Gruppen wird höhergruppiert in K 10
- Kitaleitung mit mindestens 7 Gruppen erhält ebenso Protokollnotiz Nr. 1.
Besonderheiten innerhalb der Grenzen Hamburgs. Die in Schleswig-Holstein zeitlich gestaffelten Änderungen werden in Hamburg bereits am 1. Januar 2017 wirksam.
Die oben bezeichneten Zulagen und Neueingruppierungen gelten dann bereits ab dem 1. Januar 2017.
Außerdem bestimmt die neue Protokollnotiz Nr. 3 zur Entgeltordnung, dass Arbeitnehmerinnen, die überwiegend in einer Kindertagesstätte innerhalb der Grenzen Hamburgs tätig sind, ein um jeweils eine Stufe höheres Entgelt vorweg gewährt wird. Zudem wird nach 18 Jahren Erfahrungszeit ein um 3 % gegenüber der 5. Entgeltstufe erhöhtes Entgelt gewährt.
Als eine weitere wichtige Änderung nicht nur für den Bereich des Erziehungsdienstes wird ein neuer Absatz in § 14 eingefügt.
Diese Vorschrift ist auf alle Mitarbeiterinnen im KAT-Bereich anzuwenden. § 14 Abs. 3 a ermöglicht dem Anstellungsträger zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften, ein bis zwei Stufen ganz oder teilweise vorweg zu gewähren.
Im Übrigen können die Kolleginnen und Kollegen in der Entgeltstufe 5 bis zu 15 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Diese Vorschrift ist nicht ganz unproblematisch, da sie als Kann-Vorschrift ausgestaltet wurde. Dennoch wird hier die bisher nicht vorgesehene Möglichkeit einer höheren Entlohnung normiert.
Die Kolleginnen und Kollegen sollten hier ihre Anstellungsträger auf die Neuerung hinweisen und ggf. Stufenerhöhungen beantragen.
Änderung im Friedhofsdienst (Abt. 4):
- Es gibt eine neue Definition der Leitungsfunktion:
Der Begriff des Wirtschaftsbetriebs fällt weg und wird durch die Leitung ersetzt. Es gibt dann einen Aufgabenkatalog, der für die Leitung erfüllt sein muss. Zu diesem Aufgabenkatalog gehört dann:
- Aufstellung des Wirtschafts-/Haushaltsplans - Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung
- Erstellung der Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche
- und Berechnung der Nutzungsentgelte und Entgelte.
Außerdem wird der Begriff angelegte Fläche wie folgt erläutert:
Angelegte Fläche ist die Fläche, die nicht Erweiterungsland ist und durch eine Wegeführung erschlossen und bewirtschaftet wird.
Im Übrigen wurde eine Eingruppierungsalternative geschaffen, für die Fälle, in denen die Arbeitnehmer auch eine Leitungsfunktion auf dem Friedhof wahrnehmen, ohne aber die obigen Voraussetzungen (Aufgabenkatalog) zu erfüllen.
Die Arbeitnehmerin nimmt dann zwar auch eine Leitungsfunktion auf dem Friedhof wahr, die aber nicht ganz der oben bezeichneten
Leitung entspricht.
Die Arbeitnehmer müssen die organisatorische Verantwortung tragen und es muss Weisungsbefugnis gegenüber mindestens einer Arbeitnehmerin bestehen.
In der Änderungsfassung wurde nur mit uns, der Kirchengewerkschaft, im Übrigen noch eine weitere Entgeltgruppe, die K 13, eingeführt.
Erforderlich ist hier die Leitung eines oder mehrerer Friedhöfe mit mindestens 40 Hektar angelegter Fläche.
Wir gehen davon aus, dass in den betreffenden Fällen unsere Fassung Anwendung findet.
Wir sind der Auffassung, dass wir mit den Änderungen sehr zufrieden sein können.
Wir bleiben dran, weitere Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen zu erreichen.
Silvia Schmidbauer
Syndikusrechtsanwältin der Kirchengewerkschaft und Mitglied der Tarifkommission LV Nord
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