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Stellungnahme zum Kirchengesetz zur Ergänzung

des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (Mitarbeitervertretungsergänzungsgesetz – MVGErgG)

Sehr geehrter Herr Bischof,
sehr geehrtes Präsidium,
sehr geehrte Synodale,

auf Ihrer Synode vom 2. bis 4. März 2017 liegt das sog. MVGErgG zur Beratung und Beschlussfassung vor.

Wir, die Kirchengewerkschaft Landesverband Nord, möchten Ihnen gerne unsere Gedanken und Stellungnahme zu dem Entwurf mitteilen.

Wir, die Kirchengewerkschaft, führen regelmäßig auf unseren Seminaren und in unserer Rechtsabteilung Beratungen für amtierende Mitarbeitervertretungen durch. Aufgrund dieser Erfahrungen haben wir uns das Ihnen vorliegende Gesetz noch einmal kritisch angesehen und möchten wie folgt dazu Stellung beziehen.

Im Grundsatz begrüßen wir die im Entwurf stehenden Veränderungen. Es sind viele Punkte, die wir schon länger für wünschenswert eingefordert haben und sich nun in dem Gesetz wiederfinden.

Es gibt auch einige Punkte, die aus unserer Sicht noch einmal kritisch zu betrachten sind, wo wir Ihnen für die kommende Beratung unsere Auffassung mitteilen möchten.

Kritisch sehen wir im Entwurf den § 6 Abs. 2 (Wählbarkeit). In Abs. 1 wird – und dieses begrüßen wir ausdrücklich – der der Realität entsprechenden Tatsache Rechnung getragen, dass auch Kolleginnen und Kollegen, die nicht einer christlichen Kirche oder einer Gemeinschaft angehören, für die Mitarbeitervertretung wählbar sind.
In Abs. 2 wird dann aber wieder die Möglichkeit aufgehoben, da die Einschränkung für den oder die Vorsitzende/n gegeben ist.

Wir stellen fest, dass es Mitarbeitervertretungen gibt, die gemäß § 6 Abs. 1 ein Gremium in ihren entsprechenden Einrichtungen wählen können aber dann aufgrund von § 6 Abs. 2 keine oder keinen Vorsitzende/n aus ihren Reihen, da die Gewählten – und auch dieses ist heute schon so – kein Mitglied einer Kirche oder Gemeinschaft auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sind.

Somit kann nach unserer Auffassung der § 6 Abs. 2 ersatzlos gestrichen werden.

§ 10 Abs. 7:

Hier wird per Kirchengesetz festgelegt, dass der Umfang der Freistellung auf 1,5 Vollzeitbeschäftigte beschränkt ist.

Dieses halten wir für eine nicht zumutbare Einschränkung.

Das Mitarbeitervertretungsgesetz geht in seinen Grundsätzen davon aus, dass entsprechend notwendige Zeit für die Mitarbeitervertretung durch den Arbeitgeber freigestellt werden muss.

Liebe Synodale, sehr geehrte Kirchenleitung, wir würden anempfehlen, hier eine Regelung zu finden, dass der Gesamtausschuss bei und für jede Legislaturperiode eine Vereinbarung mit der Kirchenleitung über den jeweiligen Umfang der Freistellung im Rahmen einer Dienstvereinbarung gemäß § 20 Abs. 1 MVG.EKD trifft.

§ 11 Abs. 2:

Nach unserer Auffassung hat die Mitarbeitervertretung gemäß § 35 Abs. 1 MVG.EKD die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. Des Weiteren ist im einschlägigen § 35 geregelt, dass die Mitarbeitervertretung aus rechtlicher Sicht ein Kontrollorgan hinsichtlich der arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen ist.

Im gesamten Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD ist unter der Aufgabenstellung für eine Mitarbeitervertretung kein Hinweis auf die aktive und notwendige Beteiligung an einer Arbeitsrechtlichen Kommission zu lesen, wohingegen in § 55 Abs. 2 es den Hinweis auf eine mögliche Beteiligung gibt.

Nach unserer Auffassung hat sich hier die Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Besetzung einer Arbeitsrechtlichen Kommission ausschließlich Aufgabe von sog. Sozialpartnern ist.

Die Definition der Sozialpartner – und hier erlauben Sie uns den Hinweis – wurde ja ausgiebig in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 begründet.

Unter der Voraussetzung, dass es Arbeitsrechtliche Kommissionen gibt, sind die zu besetzenden Stellen über Sozialpartner zu besetzen, die von freigewählter Mitwirkung Einzelner bestimmt sind.

Das heißt nach unserer Auslegung des BAG-Urteils, dass, wenn es denn eine ARK gibt, diese nur von Sozialpartnern wie Gewerkschaften und Verbänden besetzt werden kann, die gemäß ihren Satzungen freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
Soweit das BAG.

Dieses ist bei der Umsetzung des Mitarbeitervertetungsgesetzes und der Aufgaben der Mitarbeitervertretung in keinster Weise zu sehen.
So haben wir gewerkschaftlilcherseits äusserst schwere Bedenken gegen diese Formulierung.

Wir möchten Sie höflich bitten und auffordern, einer Mitarbeitervertretung -und hier dem Gesamtausschuss - per Gesetz keine Aufgaben zu übertragen, die nicht den ursächlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Sehr geehrte Kirchenleitung, sehr geehrte Synodale, wir möchten Sie bitten, diese Anregungen und Bedenken bei Ihrer Beratung zu berücksichtigen.

Gerne stehen wir Ihnen auch kurzfristig im Foyer für weitere Informationen und Diskussionen zur Verfügung.

Für den Landesvorstand Nord

Ursula Einsiedler,  Vorsitzende     

Hubert Baalmann,  Dipl. Jurist Arbeits-, Wirtschaft- und Sozialrecht
Gewerkschaftssekretär

 

 

 


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