Achtung: Frist 31.12.2026 – einmaliges Wahlrecht!
Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich die Regelungen zu den Treueleistungen nach § 23 KTD.
Die Neuregelung für Neueinstellungen (ab 01.01.2027)
Für alle Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2027 gilt, dass die Mitarbeitenden direkt einen erhöhten Urlaubsanspruch in Höhe von 31 Tagen Jahresurlaub erhalten. Ein weiterer zusätzlicher Urlaubstag als Treueleistung wird erst nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit gewährt (für Einstellungen im Jahr 2027 also ab dem Jahr 2052). Die Treueleistung (die zusätzlichen Urlaubstage, gestaffelt nach der Beschäftigungszeit) nach § 23 KTD entfällt im Gegenzug.
Hintergrund: Die langjährige Beschäftigung dürfte zukünftig eher die Ausnahme sein. Mit dem Systemwechsel profitieren nun alle Beschäftigten.
Beachte: Wahlrecht für Bestandsmitarbeitende bis zum 31.12.2026!
Mitarbeitende, die bereits vor dem 1. Januar 2027 im Unternehmen beschäftigt sind, haben ein einmaliges individuelles Wahlrecht, im alten System zu bleiben. Sie müssen eigenständig abwägen, ob das bisherige Modell oder das neue System für sie persönlich vorteilhafter ist.
Wenn Mitarbeitende ihr Wahlrecht zugunsten der alten Regelung ausüben, bleiben die bisher geltenden Regelungen der §§ 19 Abs. 1 und 6 sowie § 23 bestehen. Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem nach der alten Regelung die nächste Treueleistungsstufe fällig wird.
Wenn man sich also für die alte Treueleistungsregelung entscheidet, entfallen bis dahin die neuen zusätzlichen freien Tage.
Die neuen Regelungen treten dann erst ab dem 01.01. des auf die Fälligkeit der alten Treueleistung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Die beiden Modelle im direkten Vergleich:
Bisheriges Modell (einmaliger Zusatzurlaub)
- Nach 10 Jahren Dienstzeit: einmalig 5 Tage Zusatzurlaub
- Nach 20 Jahren Dienstzeit: einmalig 10 Tage Zusatzurlaub
- Nach 30 Jahren Dienstzeit: einmalig 15 Tage Zusatzurlaub
- Nach 40 Jahren Dienstzeit: einmalig 20 Tage Zusatzurlaub
Neues Modell (laufender Zusatzurlaub)
- Ab dem 1. Januar 2027 jährlich 1 zusätzlicher Urlaubstag anstelle der einmaligen Jubiläumsansprüche
- Nach 25 Beschäftigungsjahren ein weiterer Urlaubstag als Treueleistung
Entscheidungshilfe: Wann lohnt sich welches Modell?
Für die Berechnung spielen zwei Faktoren eine Rolle: das Erreichen der nächsten Jubiläumsstufe und die geplante Verweildauer im Unternehmen (z. B. bis zum Renteneintritt oder einem geplanten Arbeitgeberwechsel).
Hier sind vier Rechenbeispiele zur Veranschaulichung:
Beispiel 1: 4 Jahre Betriebszugehörigkeit
Neues Modell: Bis zum Erreichen der 10-jährigen Zugehörigkeit (in 6 Jahren) werden insgesamt 6 Tage zusätzlicher Urlaub gesichert.
Vergleich: Das alte Modell würde nach 10 Jahren einmalig 5 Tage bringen.
Der Mitarbeiter stellt sich im neuen Modell also um 1 Tag besser.
Beispiel 2: 17 Jahre Betriebszugehörigkeit
Neues Modell: Bis zum Erreichen des nächsten Jubiläums (20 Jahre Dienstzeit in 3 Jahren) werden insgesamt 3 Tage Urlaub gesammelt.
Vergleich: Das alte Modell würde nach 20 Jahren einmalig 10 Tage bringen.
Der Mitarbeiter stellt sich im neuen Modell somit um 7 Tage schlechter.
Beispiel 3: 20 Jahre Betriebszugehörigkeit
Neues Modell: Bis zur 30-jährigen Dienstzeit (in 10 Jahren) werden 10 Tage über den jährlichen Extra-Tag gesammelt.
Vergleich: Das alte Modell würde nach 30 Jahren einmalig 15 Tage bringen.
Bleibt der Mitarbeiter genau 10 Jahre, ergeben sich beim alten Modell 15 Tage gegenüber 10 Tagen über die jährlichen zusätzlichen Urlaubstage und 5 Tagen Treueurlaub ab dem 25. Beschäftigungsjahr. Allerdings gibt es die 15 Tage erst in 10 Jahren am Stück, während das neue Modell eine sofortige Entlastung bringt.
Beispiel 4: 31 Jahre Betriebszugehörigkeit (Restarbeitszeit 7 Jahre)
Altes Modell: Die nächste Stufe (40 Jahre) wird vor Renteneintritt nicht mehr erreicht. Der Anspruch im alten Modell beträgt 0 Tage.
Neues Modell: Durch den jährlichen Extra-Tag erhält der Mitarbeiter in den verbleibenden 7 Jahren insgesamt 7 zusätzliche Urlaubstage sowie den zusätzlichen Urlaubstag ab dem 25. Beschäftigungsjahr ( 7 Tage).
Hier ist das neue Modell klar im Vorteil.
Was ist nun zu tun?
Wenn von der Wahlmöglichkeit, im alten System zu bleiben, Gebrauch gemacht werden soll:
Dem Arbeitgeber dies in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) bis spätestens 31.12.2026 mitteilen.
Andernfalls treten die Reform und das neue System automatisch in Kraft.
Bei Fragen oder dem Wunsch nach einem Musterschreiben zur Ausübung des Wahlrechts meldet Euch gerne in der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft.
Solidarität beginnt bei jedem Einzelnen. Nutzt diese Möglichkeit und bringt Euch ein: für Euch selbst, für Eure Kolleg:innen und für eine gerechtere Arbeitswelt!
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