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Die Frage, in welcher Weise die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche zu regeln sind, hat uns immer wieder beschäftigt. Diskutiert werden der 1., 2. oder 3. Weg: Was steht dahinter?

1. Weg

Der 1. Weg ist eine einseitige Regelung von oben.

  • Der Arbeitgeber bestimmt die Arbeitsbedingungen.
  • Es besteht keine Parität (kein ausgewogenes Verhält­nis), es gibt keine faire Konfliktlösung.

Der 1. Weg ist keine kirchengemäße Regelung: Er steht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und dem Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer entgegen.

2. Weg (Tarifvertrag – z.  B. Nordkirche, verfasste Kirche und Diakonie)

Der 2. Weg ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft bei einer zurzeit vertraglich vereinbarten Friedenspflicht.

  • Zwischen den Vertragspartnern gibt es volle Parität.
  • Die Arbeitnehmer werden durch ihre Gewerkschaft vertreten.
  • Konfliktlösungen werden bei Verhandlungen durch eine zweistufige, nicht aufhebbare Schlichtung unter neutralem Vorsitz gelöst.

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche wird durch die partnerschaftliche Mitbestimmung und kirchengesetz­liche Regelung auf der Basis des Grundgesetzes Artikel 9 Abs. 3 geregelt. Die Tarifverträge gelten für alle Mitarbeitenden der im Arbeitgeberverband organisierten und gewerkschaftlich organisierten Kolleginnen und Kollegen verbindlich. Die Gesamtkosten für die Ausübung der Tarifarbeit übernimmt die Gewerkschaft. Damit ist sie unabhängig.

3. Weg (Arbeitsrechtliche Kommission)

Die gewählte Kommission aus Mitarbeitervertretungen entscheidet nach gemeinsamer Beratung und qualifizierter Mehrheit partnerschaftlich mit den Leitungen.

  • Die paritätische Besetzung ist in der Kommission gegeben durch die Hälfte der Vertreter der Dienststellenleitung und die Hälfte der Mitarbeiterseite.
  • Eine verantwortliche Konfliktlösung ergeht durch ­eine verbindliche Schlichtung. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes der Kirche ist durch ihre kirchlichen Mitarbeitenden und die notwendige Mitgliedschaft in der Kirche gegeben. Die Ergebnisse der Verhandlungen gelten kraft Arbeitsrechtsregelungsgesetz über die Einzelarbeitsverträge für alle Mitarbeitenden.

Die Gesamtkosten für die Tätigkeiten der Mitarbeitervertretung übernimmt beim 3. Weg der Arbeitgeber. Damit ist für die Mitarbeitervertretung eine Abhängigkeit gegeben.

Zur Aufgabe der Mitarbeitervertretung gehören die Förderung und Überwachung beruflicher und wirtschaftlicher Belange und nicht deren Mitgestaltung (§ 35 MVG.EKD). Somit ist die MV nicht zuständig!

FAZIT

1. Weg = Gutsherrenart
2. Weg = unabhängige Beteiligung der Arbeitnehmer durch ihre Gewerkschaft
3. Weg = alles vom Arbeitgeber finanziert, zahlen­mäßiger Gleichstand ist keine Parität

Tarifverträge

Tarifverträge sind Ausdruck einer gemeinsamen Partnerschaft durch ihre Ausgestaltung des Arbeitgeberver­bandes und der Gewerkschaft. Der Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass der Tarifvertrag ­verbindlich festlegt, zu welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer in seiner Branche arbeitet. Durch den Zusammenschluss von ­Arbeitnehmern in einer Gewerkschaft reduziert sich die Konkurrenz der Arbeitnehmer untereinander in einem Betrieb. Durch den Zusammenschluss werden sie starke Vertragspartner als Gewerkschaft und können sich gegenüber den Arbeitgebern besser durchsetzen. In einer Arbeitsrechtlichen Kommission verhandeln betrieblich gewählte Mitarbeiter für alle, ohne dass diese darauf ­direkten Einfluss haben.

Eine entscheidende Bedeutung des Tarifvertrages besteht darin, dass die tatsächlichen Machtverhältnisse ausgeglichen werden.

Tarifrecht

In Deutschland haben nach Artikel 9 des Grundgesetzes beide Tarifvertragsparteien – die Gewerk­schaften und die Arbeitgeberverbände – als Koalitionen ihrer Mit­glieder den gleichen Schutz und die gleichen Rechte. Mit der Tarifautonomie und den entsprechenden Tarifrechten wird den Tarifparteien vom Staat eine Eigen­ständigkeit eingeräumt, die Regeln ihrer Zusammen­arbeit eigenständig auszugestalten. So können Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schnellere und flexi­blere Regelungen vertraglich vereinbaren.

 

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