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Satzung

Kirchengewerkschaft

- Landesverband Hessen -



Präambel

Der Landesverband Hessen der Kirchengewerkschaft dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange seiner Mitglieder.

Die Gewerkschaft ist unabhängig von Arbeitgebern in Kirche, Diakonie und Caritas, von öffentlichen Verwaltungen und politischen Parteien.

Im Rahmen dieser Satzung ist die Gewerkschaft verpflichtet, die Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen.

Alle in dieser Satzung verwendeten weiblichen Personen, Funktionsbezeichnungen umfassen auch die männlichen. 

§ 1 
  
Name, Rechtsverhältnis, Zweck, Sitz, Organisationsbereich und Einzelmitgliedschaften

(1)     Der Landesverband ist als Mitglied in der Kirchengewerkschaft eine Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2)     Der Landesverband vertritt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen

          Interessen seiner Mitglieder.

          Der Landesverband hat den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel.

Solange noch keine Tarifverträge abgeschlossen werden können, nimmt der Landesverband Einfluss auf andere Formen der Arbeitsrechtsregelung sowie auf Anordnungen und Beschlüsse leitender Organe der Kirchen und sonstiger Arbeitgeber 
innerhalb seines Organisationsbereiches.

Der Landesverband beteiligt sich nach Mitgliederentscheid an der Arbeitsrechtsetzung durch den 3. Weg.

Deshalb ist es vor allem seine Aufgabe, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Einflussnahme auf die kirchlichen sowie politischen Gesetzgeber ständig zu verbessern und sich für eine gleichberechtigte Partnerschaft aller seiner Mitglieder
innerhalb des kirchlichen und diakonischen Bereiches einzusetzen.

Zur Erreichung seiner Ziele kann der  Landesverband mit anderen Gewerkschaften beziehungsweise Arbeitnehmerorganisationen Verhandlungsgemeinschaften bilden.

(3)     Der Landesverband hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft.

(4)     Der Organisationsbereich des  Landesverbandes umfasst die auf dem Gebiet des Bundeslandes Hessen befindlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen, Dienste und Werke sowohl der christlichen Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) als auch der Diakonie und Caritas sowie sonstiger Wohlfahrtsverbände und deren angeschlossenen Werke und Untergliederungen gleich welcher Rechtsnatur.

(5)     Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt.

          Die Mitgliedschaft erfolgt im Sinne der Gewerkschaftsgrundsätze ausschließlich als Einzelmitgliedschaft.

§ 2

Organisation 

Innerhalb des Landesverbandes können Regionalgruppen, Berufsgruppen und Betriebsgruppen  gebildet werden.
Diese Gruppen dienen dem gemeinschaftlichen Austausch der Mitglieder innerhalb des Landesverbandes. 
Diese Gruppen können ihre Anerkennung im Sinne der Geschäftsordnung des Landesverbandes schriftlich beim Vorstand beantragen. Zur Bildung einer Regionalgruppe im Sinne der Geschäftsordnung bedarf es mindestens 5 Mitglieder, einer Berufsgruppe oder Betriebsgruppe mindestens 5 Mitglieder. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung. 

§ 3

Organe

(1)   Die Organe des Landesverbandes sind:

        1. die Gewerkschaftsversammlung 

        2. der Vorstand,

        3. der Tarifausschuss/arbeitsrechtliche Ausschuss.

(2)  Gewerkschaftsversammlung

Die Gewerkschaftsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbandes.  

           2.1  Zusammensetzung der Gewerkschaftsversammlung

          Die Gewerkschaftsversammlung setzt sich aus allen  
          Mitgliedern des Landesverbandes zusammen.

2.2  Aufgaben

                   Zu den Aufgaben der Gewerkschaftsversammlung 
                   gehören:

                   a) Änderungen der Satzung, der Wahl- und Geschäftsordnungen des Landesverbandes,

                   b) Wahl einer Vorsitzenden, einer Stellvertreterin und bis zu drei weiteren 
                        Vorstandsmitgliedern,

                   c) Wahl der Delegierten der Bundesdelegiertenkonferenz,

                   d) Wahl der Mitglieder in die Tarifkommission/Arbeitsrechtliche Kommission und

                   e) Wahl des Wahlvorstandes (WO) für Wahlen durch die Gewerkschaftsversammlung.      

          2.3  Sitzungen

        Die Sitzung der Gewerkschaftsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und
        Termin werden in der „Info“ veröffentlicht. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen,
        wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

        Die Einberufung der Gewerkschaftsversammlung erfolgt durch den Vorstand des
        Landesverbandes. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor dem Beginn der
        Gewerkschaftsversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.

                  Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung ist direkt an alle Mitglieder zu senden.

        2.4    Anträge an die Gewerkschaftsversammlung

                 Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Landesverbandes.
                 Anträge einzelner Mitglieder werden über den Vorstand eingebracht.

        2.5   Vorsitz und Protokollführung

      Die Sitzung der Gewerkschaftsversammlung wird von der Vorsitzenden des  Landesverbandes,
      im Verhinderungsfall von ihrerVertretung, geleitet. 
      Über die Sitzung der Gewerkschaftsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu
      veröffentlichen.
      Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Gewerkschaftsversammlung. 

         2.6  Wahlen

      Wahlen werden nach den Bestimmungen der Wahlordnung durchgeführt.

         2.7  Abstimmungen

     Abstimmungen werden nach der Geschäftsordnung durchgeführt.

 (3)  Vorstand

       3.1   Zusammensetzung

                 Der Vorstand des Landesverbandes setzt sich zusammen aus:

                 - einer Vorsitzenden
                 - einer stellvertretenden Vorsitzenden  
                 - und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

       Der Vorstand ist zustande gekommen, wenn die Vorsitzende und die
       stellvertretende Vorsitzende gewählt wurden.

        3.2   Amtszeiten

      Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Gewerkschaftsversammlung 
      für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
      bis zur Konstituierung eines neuen Vorstandes im Amt.
      Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so
      ist auf der nächsten Sitzung der Gewerkschaftsversammlung eine
      Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann
      der Vorstand kommissarisch Mitglieder berufen.
      Kommissarische Mitglieder des Vorstandes haben volles Stimmrecht.
      Sind jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf ihrer
      Amtsperiode ausgeschieden, ist auf einer außerordentlichen
      Gewerkschaftsversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen.

3.3 Rechtliche Stellung und Aufgaben

       Der Vorstand bestimmt die Politik des Landesverbandes in Übereinstimmung
       mit den Beschlüssen der Gewerkschaftsversammlung.         
       Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Landesverbandes verantwortlich.
       Die Vorsitzende vertritt den Landesverband in allen Angelegenheiten nach außen und innen.
       Im Rechtsverkehr handelt die Vorsitzende oder deren Stellvertretung gemeinsam mit der
       leitenden Gewerkschaftssekretärin der Kirchengewerkschaft.
       Im Verhinderungsfall der Gewerkschaftssekretärin ist ein weiteres Vorstandsmitglied
       vertretungsberechtigt und zeichnungsberechtigt.

3.4  Sitzungen und Beschlüsse

        Die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin lädt zu den Sitzungen des Vorstandes unter
        Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein.
        Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit einer Frist von mindestens
        einer Woche. In dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.   
        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
        Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
        Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
        Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die Namen der An-
        oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse
        und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten müssen.
        Die Protokolle sind von der Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiterem Mitglied
        des Vorstandes zu unterzeichnen und auf der folgenden Sitzung zur Genehmigung aufzurufen.

 (4)  Tarifausschuss/arbeitsrechtlicher Ausschuss

Die Gewerkschaftsversammlung wählt einen Tarifausschuss/arbeitsrechtlichen Ausschuss.
Der Tarifausschuss/arbeitsrechtliche Ausschuss wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt
nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Tarifausschusses/arbeitsrechtlichen
Ausschusses im Amt. Die Wahl findet zeitversetzt zur Vorstandswahl des Landesverbandes statt. 
Der Tarifausschuss/arbeitsrechtliche Ausschuss ist zuständig für die laufende Tarifarbeit des
Landesverbandes. 
Der Tarifausschuss/arbeitsrechtliche Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist vom
Vorstand zu genehmigen. 
Der Tarifausschuss/arbeitsrechtliche Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende sowie
eine Stellvertreterin.     
Der Tarifausschuss/arbeitsrechtliche Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Tarifausschusses/arbeitsrechtlichen Ausschusses
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

§ 4

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Gewerkschaftsversammlung.

§ 5

Auflösung des Landesverbandes 

Die Auflösung des Landesverbandes ist nur durch die Gewerkschaftsversammlung  möglich.
Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
der Gewerkschaftsversammlung.

§ 6

 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 22. September 2017 in Kraft.         

 Marburg, den 22. September 2017


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