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INFO 1_2019

Weiterbildung von Kinderpfleger*innen in Kindertagesstätten wird honoriert

Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission mit Wirkung zum 1. November 2018 beschlossen. Wenn diese Kolleg*- innen die 60 Stunden umfassende Fortbildung zu „Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten“ absolvieren, so erhalten sie während dieser Zeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Entgeltgruppe S3 Stufe 3 zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3, unabhängig von der individuellen Eingruppierung. Derzeit sind das 166,89 Euro monatlich (brutto).

Diese Zulage ist allerdings nicht zusatzversorgungspflichtig (erhöht die Rente nicht) und führt auch nicht zu einer Erhöhung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), wird allerdings bei der Berechnung des freiwillig vom Anstellungsträger gewährten „Leistungsentgelts“ berücksichtigt.

Ferner werden diese Kolleg*innen nach einer zweijährigen Bewährungszeit bei Vollbeschäftigung je nach übertragener Tätigkeit in die Entgeltgruppe S4 (zwischen 160,- und 260,- Euro monatlich) bzw. S8a (zwischen 200,- und 430,- Euro monatlich) höher gruppiert. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Bewährungszeit entsprechend.

__ Wolfgang Lenssen

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