Logo der Kirchengewerkschaft
INFO 4_2018

Änderung der Regelung zur Entgeltumwandlung

Gemeinsam mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH hat die Evangelische Landeskirche in Baden neue, praktikablere Formulare für die betriebliche Zusatzversorgung durch Entgeltumwandlung entwickelt. Das neue Formular der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter enthält im Rahmen der Belehrung zu dem Stichwort „Freibeträge“ unter Ziffer 1 den Hinweis, dass „den Höchstbetrag übersteigende Umwandlungsbeträge sozialversicherungspflichtig sind“. Dieser Hinweis entspricht nicht den Vorgaben der geltenden AR­Entgeltumwandlung. Diese setzt gemäß §2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 nicht nur voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter auf die Überschreitung der steuerfreien Höchstbeträge hingewiesen wird. Vielmehr bedarf es nach einer weiteren Belehrung über die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung des den steuerfreien Höchstbetrag überschreitenden Betrags zudem noch ihres oder seines zusätzlichen Antrages, dass eine Entgeltumwandlung über den steuerfreien Höchstbetrag hinaus gewünscht ist.

Das neue Formular der Entgeltumwandlungsvereinbarung trägt der Informations­ und Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die sich aus deren oder dessen Fürsorgepflicht ableiten, in ausreichendem Maße Rechnung. In der Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und den Beratungsmöglichkeiten und ­kompetenzen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers reicht es aus, ersteren Grundzüge der steuer­und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Effekte einer Zusatzversorgung durch Entgeltumwandlung mitzuteilen.

Die in der AR­Entgeltumwandlung formulierten aktiven arbeitgeberseitigen Aufklärungspflichten sowie zusätzliche Antragserfordernisse und Erklärungen auf Seiten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sind somit überflüssig und können daher entfallen.
Ferner wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen und die Stiftung Kirchliche Zusatzversorgungskasse durch die Evangelische Zusatzversorgungskasse ersetzt, da letztere den Geschäftsbetrieb durch Bestandsübertragungsvertrag am 30.06.2016 übernommen hat.

Die Neuregelung ist ab 1. Januar 2018 in Kraft.

Wolfgang Lenssen

=> zurück zur Artikelübersicht


Kontaktdaten der Kirchengewerkschaft