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INFO 1_2019

Aufhebungsvertrag!?

In den letzten Monaten in unserer Rechtsschutzabteilung haben wir sehr häufig von Kolleginnen und Kollegen gehört, dass ihnen durch den Arbeitgeber angeraten oder angetragen wurde, doch einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Dieser Aufhebungsvertrag ist aus unterschiedlichen Gründen in den Blickwinkel des Arbeitgebers geraten, um sich schnellstmöglich von dem/der Arbeitnehmer/In zu trennen.
Nun ist die Frage dann häufig: „Was ist das? Wie und wo muss ich aufpassen? Kann ich dabei Nachteile erlangen?“

Es geht darum, dass beim Aufhebungsvertrag sich der Beschäftigte und der Arbeitgeber darauf verständigen, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum zu beenden.
Beenden heißt, außerhalb der arbeitsvertraglichen Fristen, außerhalb der BGB-Fristen oder auch weit außerhalb der tariflichen Regelungen.
Dazu kommt, dass in solchen Fällen der Arbeitgeber nicht an die Anhörung und Stellungnahme der Mitarbeitervertretung gebunden ist.

In nahezu allen Fällen, die uns in der Rechtsschutzabteilung bekannt sind, hat die Mitarbeitervertretung im Vorfeld keinerlei Kenntnis von den Fällen gehabt.

Aufhebungsvertrag rückgängig machen

Ein Aufhebungsvertrag kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn es um eine Täuschung geht oder der Aufhebungsvertrag unter Androhung geschlossen worden ist.

Die größte Gefahr bei einem Aufhebungsvertrag ist, wenn der Arbeitnehmer noch kein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im direkten Anschluss, sprich von Tag zu Tag, hat.
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben Beschäftigte das Risiko zu tragen, dass sie die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit annehmen müssen. Das SGB III in §159 sagt, dass eine Sperre bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Finanzierungsleistungen verhängt wird, wenn der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. In dem Falle eines Aufhebungsvertrages wäre es so.

Nach den Verordnungen und Richtlinien wird dann festgestellt bzw. unterstellt, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder auch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Dieses muss, so die Bundesagentur für Arbeit, sanktioniert werden.
Für diese Fälle sind nach unserer Erfahrung einige Tipps hilfreich.

Gespräche: MAV-Mitglied oder andere Vertrauensperson mitnehmen

Zu Gesprächen, woe sum die Frage eines Aufhebungsvertrages geht, sollte immer nach Möglichkeit ein Mitglied der MAV oder eine sonstige Person des Vertrauens mitgenommen werden.

Prüfung durch Gewerkschaft oder Rechtsanwalt

Wichtig ist auch, nie einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, ohne ihn vorher von der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt geprüft zu haben und sich über den Inhalt beraten zu lassen. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über die sozialversicherungspflichtigen Folgen beraten muss. Ein Hinweis in einem Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmer sich vor Unterzeichnung beraten lassen soll, ist nach herrschender Rechtsprechung und einschlägiger Kommentierung ausreichend.

Wirkungen eines Aufhebungsvertrages wieder beseitigen

Nun ist es doch passiert, dass Sie sich haben unter Druck setzen lassen und ohne eine Nacht darüber zu schlafen, wurde der Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer unterzeichnet.

So sollte dieser dann schnellstmöglich eine Beratung, juristische Beratung, in Anspruch nehmen, ob die Wirkungen dieses Aufhebungsvertrages wieder beseitigt werden können.
Wieschonvorherbenannt,kannderAufhebungsvertrag nur in Ausnahmefällen wieder rückgängig gemacht werden. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn ein tarifrechtliches oder vertragliches Widerrufsrecht schriftlich fixiert ist.
Dieser Vertrag wäre anfechtbar wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohungen.
Auch kündbar bzw. rechtsunwirksam wäre der Aufhebungsvertrag, wenn ein Vertragspartner sich an die Gegenleistung, die er zu erbringen hat, nach der Fristsetzung nicht gehalten hat.

So ist anzuraten, bei diesen Themen, bei dieser Fragestellung oder bei dem Verdacht, sich vorher mit der Gewerkschaft oder der betrieblichen Interessenvertretung – sprich Mitarbeitervertretung – ins Benehmen zu setzen.

__ Hubert Baalmann, Gewerkschaftssekretär/Dipl. Jurist

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